Der Freistaat Bayern fördert Projekte und Maßnahmen zur Suchtprävention und Suchtbekämpfung.
Durchführung gezielter, niedrigschwelliger Schwerpunktprojekte zur Suchtprävention und Suchtbekämpfung unter Beachtung regionaler Gegebenheiten, insbesondere zu neu auftretenden stofflichen und nicht-stofflichen Suchtgefahren und solchen mit herausgehobener gesundheitlicher Bedeutung.
Gefördert werden Personalausgaben sowie Sachausgaben.
Träger dieser Projekte und Maßnahmen können ebenfalls die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen sowie kommunale Gebietskörperschaften in Bayern sein.
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Förderung erfolgt für einen Zeitraum von 1 Jahr(en).
Der Zuwendungsempfänger hat sich mit einem angemessenen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben an der Finanzierung zu beteiligen.
Ausschlusskriterien:
Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.
Projekte und Maßnahmen sind in enger fachlicher Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde und dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP) zu planen und durchzuführen. Die projektbezogenen Qualitätsstandards der Suchtprävention in Bayern, die auf den Seiten des Bayerischen Zentrums für Prävention und Gesundheitsförderung (ZPG) genannt sind, sind umzusetzen.
(Ist es für eine erfolgreiche Durchführung des Vorhabens zwingend notwendig, bereits vor Erhalt des Förderbescheids einen Arbeits- oder Leistungsvertrag abzuschließen, ist eine Zustimmung zu einem vorzeitigen Maßnahmebeginn möglich.)
Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Vor Abschluss des Antragsverfahrens dürfen daher keine Verträge (z. B. Kaufvertrag, Arbeitsvertrag) geschlossen werden.
Die Antragsfrist beträgt 1 Jahr(e). Förderanträge zur Fortführung bereits bestehender Maßnahmen und Projekte (Folgeanträge) sind bei der Bewilligungsbehörde jeweils bis zum 1. Dezember des dem beantragten Förderzeitraum vorausgehenden Jahres vorzulegen. Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Es ist mit einer Bearbeitungsdauer von 2 Woche(n) bis zu 4 Woche(n) zu rechnen.
Es fallen keine Kosten an.
<p>Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden.</p>
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)
Stand: 15.10.2026
VG Ebelsbach
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