Suchtprävention und Suchthilfe; Beantragung einer Förderung

Der Freistaat Bayern fördert Fortbildungsmaßnahmen im Bereich der ehrenamtlichen Suchtkrankenhilfe.

Zweck

Ziel ist es, durch gezielte Fortbildungsmaßnahmen ehrenamtliche Helferinnen oder Helfer und Angehörige von Betroffenen im Umgang mit Suchtkranken zu schulen. Die Gruppe der ehrenamtlichen oder familiären Helferinnen oder Helfer leistet einen entscheidenden Beitrag zur Versorgung von Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen.

Gegenstand

Gefördert werden Fortbildungsmaßnahmen, die der Vermittlung von suchtspezifischen Fachkenntnissen für im Bereich der ehrenamtlichen Suchtkrankenhilfe Tätigen dienen. 

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen in Bayern sowie auf Landesebene wirkende fachlich anerkannte Verbände und sonstige nicht kommerzielle Fortbildungsanbieter.

Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähig sind Sachausgaben für die Durchführung der Fortbildungsmaßnahmen einschließlich der Raummiete, der Referentenkosten, der Fahrtkosten und des Materials.

Der Zuwendungsempfänger hat sich mit einem angemessenen Eigenanteil in Höhe von 10% der zuwendungsfähigen Ausgaben an der Finanzierung zu beteiligen. 

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Förderung erfolgt für einen Zeitraum von 1 Jahr(en).

  • Die Zuwendung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt.
  • Pro Fortbildungseinheit wird ein Pauschalbetrag in Höhe von bis zu 50 Euro gewährt. Eine Fortbildungseinheit umfasst 45 Minuten.

  • Im Rahmen der geplanten Fortbildungsmaßnahmen legen die Antragsteller eine Auflistung aller geplanten Fortbildungsveranstaltungen vor, die neben der Nennung der Veranstaltungen auch deren Konzeption und Lernziele darlegt. 
  • Die Konzeption umfasst eine Beschreibung des Themas, der Inhalte, der Arbeitsmethoden, der Dauer und Organisation, der Zielgruppen, der Teilnahmevoraussetzungen und der geplanten Teilnehmerzahl sowie der Kosten und Maßnahmen zur Qualitätssicherung.

Ausschlusskriterien:

Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.

  • Bewilligungsbehörde für Anträge nach dieser Richtlinie ist die für den Maßnahmestandort zuständige Regierung.
  • Erstanträge legt die Bewilligungsbehörde nach Prüfung der grundsätzlichen Förderfähigkeit mit einer fachlichen Stellungnahme dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP) zur Entscheidung vor.

(Ist es für eine erfolgreiche Durchführung des Vorhabens zwingend notwendig, bereits vor Erhalt des Förderbescheids einen Arbeits- oder Leistungsvertrag abzuschließen, ist eine Zustimmung zu einem vorzeitigen Maßnahmebeginn möglich.)

Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Vor Abschluss des Antragsverfahrens dürfen daher keine Verträge (z. B. Kaufvertrag, Arbeitsvertrag) geschlossen werden.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Projektplan: Auflistung und Beschreibung aller geplanten Fortbildungsveranstaltungen (Fortbildungsprogramm)

Die Antragsfrist beträgt 1 Jahr(e). Förderanträge zur Fortführung bereits bestehender Maßnahmen und Projekte (Folgeanträge) sind bei der Bewilligungsbehörde jeweils bis zum 1. Dezember des dem beantragten Förderzeitraum vorausgehenden Jahres vorzulegen. Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr.

Es ist mit einer Bearbeitungsdauer von 2 Woche(n) bis zu 4 Woche(n) zu rechnen.

Es fallen keine Kosten an.



<p>Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden.</p>

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)

Stand: 15.10.2026

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