Suchtprävention und Suchthilfe; Beantragung einer Förderung

Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für Maßnahmen und Projekte im Bereich Suchtprävention und Suchthilfe.

Zweck

Mit den Zuwendungen für Maßnahmen und Projekte im Bereich Suchtprävention und Suchthilfe sollen Suchtgefahren vorgebeugt und bereits bestehende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen von Gesundheit und Lebensqualität gemildert werden. Das bestehende flächendeckende Netz der Präventionsangebote soll aufrechterhalten und gestärkt werden. Zudem soll das Angebot der Jugendsuchtberatung im Freistaat ausgebaut werden.

Gegenstand

Gefördert werden Suchtpräventionsfachkräfte der Verbände und Kommunen, die suchtfachliche Beratung von betroffenen Jugendlichen und deren Angehörigen, die Betreuung suchtkranker und suchtgefährdeter Gefangener und Verwahrter in den bayerischen Justizvollzugsanstalten durch externe Fachkräfte, Projekte und Maßnahmen zur Suchtprävention und Suchtbekämpfung, sowie Fortbildungsmaßnahmen, die der Vermittlung, Erweiterung, Vertiefung und Weiterentwicklung der spezifischen Fachkenntnisse der im Suchtbereich Tätigen ehrenamtlichen Helferinnen oder Helfern und Angehörigen dienen.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen sowie kommunale Gebietskörperschaften.

Zuwendungsfähige Kosten

Gefördert werden können Ausgaben für Personal und je nach Gegenstand der Förderung auch Sachausgaben.

Art und Höhe

Im Rahmen einer Projektförderung werden Zuschüsse in Form einer Festbetragsfinanzierung (Pauschalen) gewährt.

Der Träger muss einen haushaltsrechtlich vorgeschriebenen Eigenanteil erbringen.

 

Haushaltsrechtliche Voraussetzungen sind:

  • Nachweis der gesicherten Gesamtfinanzierung durch Drittmittel/Eigenanteil durch den Träger
  • Feststellung des herausragenden staatlichen Interesses an der Durchführung der Maßnahme durch die Förderbehörde

Antragsstellung

Anträge sind bei der für den Ort der Maßnahme örtlich zuständigen Regierung einzureichen.

Bewilligung

Zuständig für die Bewilligung sind die Regierungen. Die Regierungen legen Anträge auf erstmalige Förderung nach fachlich-inhaltlicher und förderrechtlicher Prüfung dem Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention zur Entscheidung vor. Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr.

Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

  • ggf. formlose Erklärung von Partnern der Maßnahme über die Art und den Umfang ihrer Beteiligung

Anträge auf erstmalige Förderung nach der Richtlinie zur Förderung von Präventions- und Beratungsangeboten im Suchtbereich können jederzeit gestellt werden.

Anträge zur Fortführung bereits bestehender Maßnahmen und Projekte (Folgeanträge) sind bei der Bewilligungsbehörde jeweils bis zum 1. Dezember des dem beantragten Förderzeitraum vorausgehenden Jahres vorzulegen. Später eingehende Anträge werden grundsätzlich nicht berücksichtigt.

keine

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)

Stand: 03.03.2026

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