Der Freistaat Bayern fördert Fachkraftstellen für suchtpräventive Arbeit bei Suchtberatungsstellen, Gesundheitsämtern, Jugendämtern, Erziehungs- und Jugendberatungsstellen, entsprechenden Verbänden oder bei den Kommunen.
Suchtpräventionsfachkräfte sollen regional in allen Lebenswelten suchtbezogene Ansätze entwickeln, die übergreifend Institutionen, Organisationen und Aktivitäten zusammenführen sowie Kontakte vernetzen. Wesentliche Ziele sind die Sensibilisierung von Multiplikatoren und Mediatoren für psychosoziale Probleme von Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen sowie die suchtfachliche Beratung von betroffenen Jugendlichen und deren Angehörigen.
Gefördert werden:
Zuwendungsempfänger dieser Maßnahme sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege mit ihren Mitgliedsorganisationen sowie kommunale Gebietskörperschaften in Bayern.
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Förderung erfolgt für einen Zeitraum von 1 Jahr(en).
In begründeten Einzelfällen kann der Einsatz von Fachkräften mit vergleichbarer Qualifikation genehmigt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber entweder eine suchtspezifische Zusatzqualifikation oder Weiterbildung nachweisen kann, sich zu Beginn der Tätigkeitsaufnahme dazu verpflichtet, diese schnellstmöglich zu erwerben oder über eine mehrjährige Berufserfahrung im Hilfesystem verfügt. Die Genehmigung ist vor einer geplanten Anstellung bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen.
Ausschlusskriterien:
Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.
Projekte und Maßnahmen sind in enger fachlicher Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde und dem Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP) zu planen und durchzuführen. Die Arbeit der Suchtpräventionsfachkräfte orientiert sich an den auf der Homepage des StMGP bereitgestellten "Grundsätzen für die suchtpräventive Arbeit in Bayern".
(Ist es für eine erfolgreiche Durchführung des Vorhabens zwingend notwendig bereits vor Erhalt des Förderbescheids einen Arbeits- oder Leistungsvertrag abzuschließen, ist eine Zustimmung zu einem vorzeitigen Maßnahmebeginn möglich.)
Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Vor Abschluss des Antragsverfahrens dürfen daher keine Verträge (z. B. Kaufvertrag, Arbeitsvertrag) geschlossen werden.
Die Antragsfrist beträgt 1 Jahr(e). Förderanträge zur Fortführung bereits bestehender Maßnahmen und Projekte (Folgeanträge) sind bei der Bewilligungsbehörde jeweils bis zum 1.12. des dem beantragten Förderzeitraum vorausgehenden Jahres vorzulegen.
Es ist mit einer Bearbeitungsdauer von 2 Woche(n) bis zu 4 Woche(n) zu rechnen.
Es fallen keine Kosten an.
<p>Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden.</p>
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)
Stand: 15.10.2026
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