Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für die Betreuung suchtkranker und suchtgefährdeter Gefangener und Verwahrter in den bayerischen Justizvollzugsanstalten durch externe Fachkräfte.
Ziel ist die Unterstützung suchtkranker und -gefährdeter Menschen in Haft durch Beratung, durch Förderung der Veränderungsbereitschaft bei Gefangenen und Verwahrten mit Abhängigkeitserkrankungen, durch Vermittlung in geeignete Hilfeangebote nach Haftende sowie die psychosoziale Betreuung von Substituierten.
Gefördert werden Personalausgaben für Fachkräfte der externen Suchtberatung sowie Sachausgaben, die für die Durchführung der Beratung entstehen.
Förderberechtigt sind hier vor allem die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen sowie kommunale Gebietskörperschaften in Bayern.
Die Zuwendung darf die dem Träger für die in der geförderten Maßnahme tatsächlich jeweils entstehenden förderfähigen Personal- und Sachausgaben nicht übersteigen.
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Förderung erfolgt für einen Zeitraum von 1 Jahr(en).
In begründeten Einzelfällen kann der Einsatz von Fachkräften mit vergleichbarer Qualifikation genehmigt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber entweder eine suchtspezifische Zusatzqualifikation oder Weiterbildung nachweisen kann, sich zu Beginn der Tätigkeitsaufnahme dazu verpflichtet, diese schnellstmöglich zu erwerben oder über eine mehrjährige Berufserfahrung im Hilfesystem verfügt. Die Genehmigung ist vor einer geplanten Anstellung bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen.
Ausschlusskriterien:
Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.
Projekte und Maßnahmen sind in enger fachlicher Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde und dem StMGP zu planen und durchzuführen.
(Ist es für eine erfolgreiche Durchführung des Vorhabens zwingend notwendig, bereits vor Erhalt des Förderbescheids einen Arbeits- oder Leistungsvertrag abzuschließen, ist eine Zustimmung zu einem vorzeitigen Maßnahmebeginn möglich.)
Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Vor Abschluss des Antragsverfahrens dürfen daher keine Verträge (z. B. Kaufvertrag, Arbeitsvertrag) geschlossen werden.
Die Antragsfrist beträgt 1 Jahr(e). Förderanträge zur Fortführung bereits bestehender Maßnahmen und Projekte (Folgeanträge) sind bei der Bewilligungsbehörde jeweils bis zum 1. Dezember des dem beantragten Förderzeitraum vorausgehenden Jahres vorzulegen. Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Es ist mit einer Bearbeitungsdauer von 2 Woche(n) bis zu 4 Woche(n) zu rechnen.
Es fallen keine Kosten an.
<p>Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden.</p>
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)
Stand: 15.10.2026
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