öffentliche Bekanntmachung, PDF
Bekanntmachungsvermerk, PDF
Hebesatzsatzung ab 01.01.2025, PDF
Satzung über die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze der Gemeinde Ebelsbach.pdf
Die aktuellen Untersuchungsergebnisse gemäß Trinkwasserverordnung finden sie hier:
Untersuchungsergebnis für den OT Schönbrunn v. 05.08.2024
Hier finden Sie die Katzenschutzverordnung...
Fällige Steuern für das 4. Kalendervierteljahr 2024
Für das 4. Quartal 2024 sind zum 15.11.2024 folgende Steuern und Abgaben fällig:
• Müllgebühren (gilt nur für die Gemeinde Stettfeld)
• Vorauszahlung der Verbrauchsgebühren für Wasser und Kanal
• Gewerbesteuer-Vorauszahlungen
• Grundsteuer A + B
Durch öffentliche Bekanntmachung wird für alle Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderstellung nicht geändert haben, die Grundsteuer gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes für das Kalenderjahr 2024 in gleicher Höhe wie für das vorhergehende Kalenderjahr festgesetzt. Dementsprechend sind die gleichen Grundsteuerbeträge wie im Vorjahr zu entrichten, sofern nicht schriftlich ein neuer Grundsteuerbescheid ergeht.
Für die Grundsteuer, Gewerbesteuer und der Abfallbeseitigung in Stettfeld werden keine Bescheide verschickt, sofern sich keine Änderungen ergeben haben.
Soweit kein Bankeinzugsverfahren vereinbart ist, sind die fälligen Steuern auf eines der Gemeindekonten rechtzeitig zum Fälligkeitstermin zu überweisen. Im Falle der Nichtzahlung unterliegen die fälligen Steuern und Gebühren der Zwangsbeitreibung. Bei Zahlungsverzug werden Mahngebühren und Säumniszuschläge berechnet.
Steuern | Gebühren |
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Daniela Karl | Michaela Bunk |
Simone Berninger |
Kalenderjahr 2024
Durch öffentliche Bekanntmachung wird für alle Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderstellung nicht geändert haben, die Grundsteuer gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes für das Kalenderjahr 2024 in gleicher Höhe wie für das vorhergehende Kalenderjahr festgesetzt. Dementsprechend sind die gleichen Grundsteuerbeträge wie im Vorjahr zu entrichten, sofern nicht schriftlich ein neuer Grundsteuerbescheid ergeht. Die Grundsteuer wird je zu ¼ ihres Jahresbeitrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres, vorbehaltlich anderer getroffenen Regelungen, fällig.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.
ist der Widerspruch einzulegen bei der
jeweiligen Gemeinde, Georg-Schäfer-Straße 56
97500 Ebelsbach, Ebelsbach.
Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
ist die Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationenzur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Verwaltungsgemeinschaft Ebelsbach (www.vgebelsbach.de) bzw. der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
Ab 01.01.2022 muss der in§ 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl 13/2007) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen der Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Für mehrere gemeinsame Adressaten eines Bescheids setzt die unmittelbare Klageerhebung die Zustimmung aller Betroffenen voraus. Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Abgabe nicht aufgehalten. Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen. Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Messbescheid und Zerlegungsbescheid) können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheides, nicht durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Höhe des Messbetrages bzw. Zerlegungsanteils oder gegen einen Verspätungszuschlag richten, sind also beim zuständigen Finanzamt vorzutragen
Soweit kein Bankeinzugsverfahren vereinbart ist, sind die fälligen Steuern auf das Bankkonto der jeweiligen Gemeinde rechtzeitig zum Fälligkeitstermin zu überweisen. Im Falle der Nichtzahlung unterliegen die fälligen Steuern der Zwangsbeitreibung. Bei Zahlungsverzug werden Mahngebühren und Säumniszuschläge berechnet.
Steueramt
Berninger Simone/Karl Daniela