Wenn Sie im Ausland eine Ausbildung absolviert haben und nun in Deutschland eine Tätigkeit unter einer geschützten Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf ausüben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung brauchen Sie, wenn Sie eine Tätigkeit unter einer der nachfolgend in alphabetischer Reihenfolge genannten geschützten Berufsbezeichnungen in der Bundesrepublik Deutschland ausüben wollen:
Erlaubnispflichtig ist das Führen der Berufsbezeichnungen, nicht aber grundsätzlich die Berufstätigkeit. Durch den Schutz der Berufsbezeichnung erfährt allerdings auch die Ausübung des jeweiligen Berufs mittelbar einen gewissen Schutz, da für eine qualifizierte gesundheitsfachberufliche Tätigkeit in der Regel examinierte Kräfte eingesetzt werden. Für einzelne Gesundheitsfachberufe ist neben der Berufsbezeichnung auch die Tätigkeit als solche geschützt: Im Bereich der Geburtshilfe (Hebammen) sowie in den Berufen der medizinisch-technischen Assistenten, der Notfallsanitäter und der Pflegefachkräfte sind bestimmte Tätigkeiten den Inhaberinnen und Inhabern der Erlaubnis vorbehalten.
Für Personen mit inländischer Ausbildung sowie Notfallsanitäter und Personen in der Pflege werden Informationen unter „Verwandte Themen“ bereitgestellt.
Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist, dass Sie fachlich, persönlich und gesundheitlich geeignet sind und über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
Die fachliche Eignung kann angenommen werden, wenn Sie im Ausland die jeweilige Berufs- oder Hochschulausbildung vollständig abgeschlossen haben und die Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsstandes gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sind grundsätzlich die in anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung einzubeziehen.
Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung kann Ihnen nur erteilt werden, wenn Sie sich keines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich Ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Dies ist durch ein aktuelles behördliches Führungszeugnis nachzuweisen, das erst auf gesonderte Anforderung einzureichen ist.
Ferner müssen Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sein. Dies ist durch ein aktuelles ärztliches Zeugnis nachzuweisen, das erst auf gesonderte Anforderung einzureichen ist.
Nach den Berufsgesetzen der Gesundheitsfachberufe setzt die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung u. a. voraus, dass die antragstellende Person über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (siehe z. B. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Masseur- und Physiotherapeutengesetz). Hierzu hat die 92. Gesundheitsministerkonferenz vom 05./06. Juni 2019 einstimmig Eckpunkte zur Überprüfung der für die Berufsausübung erforderlichen Deutschkenntnisse in den Gesundheitsfachberufen beschlossen. Danach gilt Folgendes:
Im Rahmen des Berufszulassungsverfahrens ist gegenüber der zuständigen Behörde einer der oben genannten Nachweise zu erbringen, aus dem hervorgeht, dass die antragstellende Person über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
In Bayern wurde eine Fachsprachenprüfung für alle Gesundheitsfachberufe (ohne Pflege) am Bayerischen Landesamt für Pflege eingerichtet. Diese orientiert sich an dem GER Niveau B2 (bei Logopädinnen und Logopäden C2). Es handelt sich um eine Präsenzprüfung, die am Bayerischen Landesamt für Pflege in Amberg stattfindet.
Sollte bei Ihnen eine Fachsprachenprüfung erforderlich sein, können Sie diese am Bayerischen Landesamt für Pflege absolvieren.
Nähere Informationen zur Fachsprachenprüfung finden Sie unter „Weiterführende Links“ unter dem Stichwort „Fachsprachenprüfung – Bayerisches Landesamt für Pflege (LfP)“.
Informationen zu den einzureichenden Unterlagen können Sie den Antragsformularen entnehmen; weiterführende Informationen erhalten Sie bei der für die Berufszulassung zuständigen Behörde.
Die Kosten für das Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung bewegen sich je nach Aufwand im Einzelfall in einem Rahmen von 40 bis 500 EUR.
Anerkennungsinteressierte, die nur über geringe finanzielle Eigenmittel verfügen, können einen Zuschuss für die Berufsanerkennung beantragen. Informationen zur Beantragung des Anerkennungszuschusses finden Sie unter „Weiterführende Links“.
Sollte bei Ihnen eine Fachsprachenprüfung erforderlich sein, fallen darüber hinaus Gebühren für die Prüfungsteilnahme an. Die Prüfungsgebühr beträgt 350 EUR.
Eine Aufstellung der potenziell anfallenden Kosten finden Sie im Merkblatt des Bayerischen Landesamts für Pflege (siehe unter "Weiterführende Links").
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)
Stand: 13.07.2026
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