Sie können eine Erlaubnis zur Ausübung einer Tätigkeit unter der geschützten Berufsbezeichnung "Pflegefachmann/-frau", "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in" oder "Altenpfleger/-in" beantragen.
Sie brauchen ein Erlaubnis, wenn Sie eine Tätigkeit unter der geschützten Berufsbezeichnung "Pflegefachmann/-frau" in der Bundesrepublik Deutschland ausüben wollen.
Erlaubnispflichtig ist das Führen der Berufsbezeichnung, nicht aber grundsätzlich die Berufstätigkeit. Durch den Schutz der Berufsbezeichnung erfährt auch die Ausübung des jeweiligen Berufs mittelbar einen gewissen Schutz, da für eine qualifizierte gesundheitsfachberufliche Tätigkeit in der Regel examinierte Kräfte eingesetzt werden. Für einzelne Gesundheitsfachberufe ist neben der Berufsbezeichnung auch die Tätigkeit als solche geschützt: Im Bereich der Pflegefachkräfte sind bestimmte Tätigkeiten den Inhaberinnen und Inhabern der Erlaubnis vorbehalten (sog. vorbehaltene Tätigkeiten).
Gleiches gilt entsprechend für das Führen der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in" oder "Altenpfleger/-in".
Bitte beachten Sie, dass die Beantragung einer Berufszulassung über diese Seite nur zulässig ist, wenn Sie in Bayern tätig werden wollen. Denn nur dann ist eine bayerische Behörde zuständig. Die Tätigkeitsabsicht müssen Sie in geeigneter Form nachweisen (zu den möglichen Nachweisen und Ausnahmen s. „Erforderliche Unterlagen“).
Wichtigste Voraussetzungen sind, dass Sie die Berufs- oder Hochschulausbildung vollständig abgeschlossen (Nachweis) und die Abschlussprüfung bestanden haben.
Für die Erteilung der Berufserlaubnis ist in Bayern das Landesamt für Pflege (LfP) zentral zuständig. Sie müssen die Erteilung der Berufserlaubnis zusammem mit den erforderlichen Unterlagen beim Landesamt für Pflege (LfP) beantragen.
Informationen zu den vorzulegenden Unterlagen können Sie den untenstehenden Antragsformularen entnehmen; weiterführende Informationen erhalten Sie beim LfP oder bei Beratungsstellen (siehe unter "Weiterführende Links").
Für die Ankennung als Pflegefachhelfer (nicht Fachkraft) ist die Regierung von Oberfranken ausschließlich zuständig.
Weiterführende Informationen finden Sie in den Merkblättern auf der Internetseite des Bayerischen Landesamt für Pflege (siehe unter "Weiterführende Links").
Hinweis: Für Antragstellerinnen oder Antragsteller mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines weiteren Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen.
keine
Die Kosten bewegen sich je nach Aufwand im Einzelfall in einem Rahmen von 40 bis 500 EUR.
Anerkennungsinteressierte, die nur über geringe finanzielle Eigenmittel verfügen, können einen Zuschuss für die Berufsanerkennung beantragen. Zudem besteht die Möglichkeit für etwaige Anpassungsmaßnahmen finanzielle Förderungen zu erhalten. Informationen zur Beantragung des Anerkennungszuschusses finden Sie unter "Weiterführende Links"
<p>verwaltungsgerichtliche Klage</p>
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)
Stand: 30.09.2026
VG Ebelsbach
Georg-Schäfer-Straße 56
97500 Ebelsbach
(+49) 09522 / 725 66