Der Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer nimmt Anzeigen über die Aufnahme einer Tätigkeit als Prüfsachverständige/Prüfsachverständiger für Brandschutz entgegen und entscheidet über den Antrag auf Erteilung der Bescheinigung über die Erfüllung der Anforderungen.
Auswärtige Prüfsachverständige, d. h. solche, die in Bayern weder Wohnsitz noch Niederlassung oder überwiegende berufliche Beschäftigung haben, dürfen die Bezeichnung "Prüfsachverständiger für Brandschutz" grundsätzlich nur führen, wenn sie entweder
Auswärtige Prüfsachverständige haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher anzuzeigen bzw. eine Bescheinigung über die Erfüllung der materiellen Anforderungen zu beantragen.
Wenn Sie in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (oder diesem gleichgestellten Staat) zur Wahrnehmung dieser Aufgabe niedergelassen sind, sind Sie berechtigt, als Prüfsachverständige/Prüfsachverständiger in Bayern tätig zu werden,
Voraussetzung ist weiter, dass Sie die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
Die Anzeige bzw. der Antrag sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde.
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: 17.09.2025
VG Ebelsbach
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