Sie können bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau die Aufnahme einer Tätigkeit als Prüfsachverständige/Prüfsachverständiger für Vermessung im Bauwesen anzeigen sowie die Erteilung der Bescheinigung über die Erfüllung der Anforderungen beantragen.
Die Bezeichnung "Prüfsachverständiger für Vermessung im Bauwesen" darf in Bayern nur führen, wer in diesem Fachbereich anerkannt ist.
Prüfsachverständige für Vermessung im Bauwesen bescheinigen die Einhaltung der in den Bauvorlagen oder bauaufsichtlich festgelegten Grundfläche und Höhenlage von baulichen Anlagen (§ 21 PrüfVBau). Sie sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig.
Auswärtige Prüfsachverständige, d. h. solche, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (oder diesem gleichgestellten Staat) zur Wahrnehmung dieser Aufgabe niedergelassen sind, sind berechtigt, als Prüfsachverständige/Prüfsachverständiger in Bayern tätig zu werden. Sie haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher anzuzeigen bzw. eine Bescheinigung über die Erfüllung der materiellen Anforderungen zu beantragen.
Wenn Sie in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (oder diesem gleichgestellten Staat) zur Wahrnehmung dieser Aufgabe niedergelassen sind, sind Sie berechtigt, als Prüfsachverständige/Prüfsachverständiger in Bayern tätig zu werden, wenn Sie
Voraussetzung ist weiter, dass Sie die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
Die Anzeige bzw. der Antrag sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde.
Sie müssen die Aufnahme der Tätigkeit bzw. Beantragung der Bescheinigung für auswärtige Prüfsachverständige bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau beantragen.
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: 09.07.2026
VG Ebelsbach
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97500 Ebelsbach
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