Vor erstmaligem Tätigwerden in Bayern müssen auswärtige Nachweisberechtigte für Brandschutz die Aufnahme ihrer Tätigkeit anzeigen.
Personen mit rechtmäßiger Niederlassung als Nachweisberechtigte/r für Brandschutz in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem gleichgestellten Staat haben bei vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungserbringung im Freistaat Bayern vor erstmaligem Tätigwerden die Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.
Im Verzeichnis der auswärtigen Nachweisberechtigten für Brandschutz wird nach Anzeige geführt,
Die Anzeige muss vor erstmaliger Erbringung der Dienstleistung in Textform bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau erfolgen.
Es folgt die Prüfung der Unterlagen durch den Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau.
Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau stellt über die Eintragung in das Verzeichnis eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann.
Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen kann die Erstellung von Brandschutznachweisen untersagt werden.
Soweit die erforderlichen Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt wurden, zusätzlich die Übersetzung durch einen öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer.
<p>Verwaltungsgerichtliche Klage</p>
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: 16.07.2026
VG Ebelsbach
Georg-Schäfer-Straße 56
97500 Ebelsbach
(+49) 09522 / 725 66