Als Witwe, Witwer oder überlebender Teil einer Lebenspartnerschaft können Sie unter bestimmten Voraussetzungen von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Rente erhalten.
Kommt es zu einem tödlichen Arbeitsunfall oder einer tödlich verlaufenden Berufskrankheit, dann sichert die landwirtschaftliche Unfallversicherung die Hinterbliebenen finanziell ab.
Das heißt, die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann Sie finanziell unterstützen, wenn Ihre Ehepartnerin oder ihr Ehepartner durch einen solchen Versicherungsfall verstorben ist. Das Gleiche gilt für Lebenspartnerinnen und Lebenspartner. Ein Antrag ist nicht nötig.
Die Rente beträgt in den ersten 3 Monaten nach dem Tod zwei Drittel des jährlichen Einkommens der verstorbenen Person. Danach beträgt die Rente 30 Prozent des jährlichen Einkommens. Insgesamt können Sie die Rente bis zu 24 Monate lang erhalten.
Nach den ersten 3 Monaten kann die Rente 40 Prozent des jährlichen Einkommens betragen, wenn
Wenn Sie ein eigenes Einkommen haben, verringert sich die Rente.
Der Anspruch auf Rente besteht in der Regel nicht, wenn:
Eine Ausnahme besteht hier, wenn erkennbar ist, dass Sie die Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht in erster Linie eingegangen sind, um die Rente zu erhalten.
Sie müssen die Hinterbliebenenrente für Witwen, Witwer und eingetragene Lebenspartner und Lebenspartnerinnen aufgrund eines Versicherungsfalles in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nicht beantragen.
Sie müssen keine Fristen einhalten.
In der Regel 1 bis 3 Monate.
Für Sie fallen keine Kosten an.
<ul><li>
Widerspruch
<br />
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.
</li><li>Klage vor dem Sozialgericht</li></ul>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)
Stand: 09.03.2025
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