Witwen- oder Witwerrente aus der landwirtschaftlichen Alterskasse; Beantragung

Eine Witwen- oder Witwerrente erhalten Sie auf Antrag, wenn

  • Sie nicht wieder geheiratet haben.
  • Ihre verstorbene Partnerin oder Ihr verstorbener Partner die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 5 Jahren erfüllt hat. 
  • und Sie entweder
    • ein Kind erziehen, das unter 18 Jahre alt ist oder 
    • erwerbsgemindert sind oder 
    • die für Sie maßgebliche Altersgrenze erreicht haben.

Die maßgeblichen Altersgrenzen für eine Witwen- oder Witwerrente:

  • Für Todesfälle von 2012 bis 2028 wird die bisherige Altersgrenze von 45 Jahren stufenweise angehoben. Das Mindestalter von 47 Jahren gilt erst für Todesfälle ab 2029.

Die Regelungen gelten gleichermaßen für hinterbliebene Ehe- sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner. 

Höhe und Dauer:

  • Eine Witwen- oder Witwerrente wird aus dem Versicherungskonto des oder der Verstorbenen gezahlt. Von diesem Versicherungskonto hängt ab, wie hoch Ihre jeweilige Witwen- oder Witwerrente ist.
  • In den ersten 3 Kalendermonaten nach dem Tod ist Ihre Witwen- oder Witwerrente so hoch wie die Rente des oder der Verstorbenen (sogenanntes Sterbevierteljahr).
  • Sie erhalten 55 Prozent der Rente, die der oder die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes bekommen hatte oder bekommen hätte.
  • Durch Abschläge kann die an Sie ausgezahlte Rente geringer sein. Sie richtet sich danach, wie alt Ihre Partner oder Ihr Partner wurde. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen Kinderzuschlag erhalten.
  • Wenn Sie weitere Einkünfte haben, die über einem bestimmten Freibetrag liegen, werden diese teilweise auf Ihre Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Wie hoch der Freibetrag ist, wird individuell berechnet. Ausnahme: In den ersten 3 Kalendermonaten (Sterbevierteljahr) nach dem Tod werden Ihre eigenen Einkünfte nicht angerechnet.

Witwen- oder Witwerrente nach altem Recht:


Die Gesetze für die Witwen- oder Witwerrente wurden ab 2002 geändert. Je nach Zeitpunkt des Todes sowie Ihrer Eheschließung oder Lebenspartnerschaft können Sie unter Umständen eine Witwen- oder Witwerrente nach altem Recht erhalten. Die Berechnung kann dann abweichen:

  • Es werden 60 statt 55 Prozent der Rente des oder der Verstorbenen zugrunde gelegt.
  • Es werden weniger Einkommensarten angerechnet. Es gibt keinen Kinderzuschlag.
     

Die Witwen- oder Witwerrente können Sie schriftlich, persönlich oder online beantragen:

Schriftliche Antragstellung:

  • Laden Sie das Antrags- und Anlageformular zur Witwen- oder Witwerrente auf der Internetseite der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) herunter. Füllen Sie diese vollständig aus und stellen Sie die benötigten Unterlagen zusammen.
  • Ihren ausgefüllten und unterschriebenen Antrag können Sie mit den erforderlichen Unterlagen per Post an Ihre Landwirtschaftliche Alterskasse senden.
  • Ihre Landwirtschaftliche Alterskasse prüft Ihren Antrag. Sie bekommen per Post oder in Ihr elektronisches Postfach bei der SVLFG einen schriftlichen Bescheid.

Hinweis: Ihren Rentenantrag kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie stellen. Reichen Sie hierfür bitte eine entsprechende Vollmacht bei Ihrer Landwirtschaftlichen Alterskasse ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sich Ihre Landwirtschaftliche Alterskasse ausschließlich an Ihre bevollmächtigte Person. 
 

Persönliche Antragstellung im Beratungsgespräch:

  • Stellen Sie die benötigten Unterlagen zur Antragstellung zusammen und vereinbaren Sie einen Termin bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse oder einer Beratungsstelle der SVLFG.
  • In Ihrem Gespräch wird Ihr Rentenantrag aufgenommen.
  • Ihre Landwirtschaftliche Alterskasse prüft Ihren Antrag. Sie bekommen per Post oder in Ihr elektronisches Postfach bei der SVLFG einen schriftlichen Bescheid.

Antragstellung per Online-Verfahren:

  • Gehen Sie auf das Online-Portal der SVLFG und melden Sie sich dort an.
  • Füllen Sie das Formular aus und laden Sie die notwendigen Unterlagen hoch. Danach senden Sie Ihren Rentenantrag online ab. Sie erhalten den Antrag als PDF in das Online-Postfach.
  • Ihre Landwirtschaftliche Alterskasse prüft Ihren Antrag. Sie bekommen in Ihr elektronisches Postfach bei der SVLFG einen schriftlichen Bescheid. 
     

  • Erforderliche Unterlage/n
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • Sterbeurkunde
    • Heiratsurkunde
      • Angaben zu Ihren Einkünften
    • bei Antragsstellung durch andere Personen: 
    • Vollmacht oder 
    • Beschluss des Gerichts
       

Zahlung der Rente: Wenn der oder die Verstorbene

  • bereits eine eigene Rente erhalten hat, beginnt Ihre Witwen- oder Witwerrente frühestens mit dem Monat nach dem Todesfall.
  • noch keine eigene Rente erhalten hat, beginnt Ihre Witwen- oder Witwerrente mit dem Todestag

Antragsfristen:

  • Stellen Sie den Antrag spätestens 12 Kalendermonate nach dem Todestag.
  • Stellen Sie den Antrag später, wird die Rente rückwirkend für nicht mehr als 12 Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.
     

Wenn Sie sämtliche erforderlichen Antragsunterlagen vorlegen, entscheidet die Landwirtschaftliche Alterskasse in der Regel innerhalb von 3 Monaten. (2 bis 13 Wochen)



<ul><li>Gegen den Hinterbliebenenrentenbescheid kann innerhalb eines Monats (im Ausland 3 Monate) nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. </li><li> Sollte der Widerspruch nicht erfolgreich sein, können Sie vor dem Sozialgericht klagen. <br />   </li></ul>

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)

Stand: 16.08.2026

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