Natürliche Personen können auf Antrag von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht befreit werden.
Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner.
Von der Beitragspflicht werden auf Antrag natürliche Personen befreit,
Der Rundfunkbeitrag wird auf Antrag für folgende natürliche Personen auf ein Drittel ermäßigt:
Die gewährte Ermäßigung/Befreiung erstreckt sich innerhalb der Wohnung auf den Antragssteller, dessen Ehegatten, den eingetragenen Lebenspartner, auf Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres und auf die Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1 als Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches berücksichtigt worden sind.
Sonderregelungen bestehen für Befreiungen in besonderen Härtefällen und für Rundfunkempfangsgeräte in bestimmten Einrichtungen.
Hinweise:
Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag können Sie als besonderer Härtefall beantragen, wenn Sie keine Sozialleistungen erhalten, weil Ihre Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als 17,50 EUR überschreiten.
Sind Sie von der Beitragspflicht befreit, so erstreckt sich die Befreiung innerhalb der Wohnung auch auf Ihre Ehefrau oder Ihren Ehemann. Das gleiche gilt für Ihre eingetragene Lebenspartnerin oder Ihren eingetragenen Lebenspartner.
Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung ist schriftlich bei ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice zu stellen.
Verwenden Sie hierfür das Formular oder das Online-Verfahren.
Wenn Sie das Online-Verfahren verwenden, können Sie die Daten online erfassen. Drucken Sie dieses am Ende des Eingabeprozesses aus und unterschreiben Sie es. Legen Sie die erforderlichen Nachweise bei und schicken Sie Ihre Unterlagen über den Postweg an die zuständige Stelle.
Ihr Antrag wird geprüft und Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung.
keine
Innerhalb von wenigen Tagen.
keine
Stand: 10.10.2023
Redaktionell verantwortlich:
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)
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