amtliche Bekanntmachungen

Bekanntmachung öffentliche Sitzung

Am Mittwoch, 20.03.2024, um 19:00 Uhr findet im Rathaus Stettfeld eine Sitzung des Gemeinderates Stettfeld mit folgender Tagesordnung statt.

Tagesordnung hier!

Bekanntmachung

Bürgerversammlung zur Thematik Windräder

Am Freitag, den 12. April 2024 findet um 19.00 Uhr in der Schule Stettfeld eine Bürgerversammlung zur Thematik Windräder statt.

Einladung hier!

Europawahl 2024 - Wahlhelfer gesucht

WAHLHELFER für die Europawahl am Sonntag, 09.06.2024 GESUCHT!

Wie bekannt, findet am Sonntag, den 09.06.2024 die Europawahl statt. Zur ordnungsgemäßen Besetzung der Wahlvorstände benötigt die Verwaltungsgemeinschaft Ebelsbach eine Vielzahl ehrenamtlicher Wahlhelferinnen und Wahlhelfer, die bereit sind, an dem Wahlsonntag zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr in den Wahllokalen Dienst zu tun und im Anschluss noch bei den Auszählarbeiten mitzuhelfen.

Der Dienst innerhalb der einzelnen Wahlvorstände ist schichtweise organisiert, so dass die Präsenz des Einzelnen zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr nur in der Hälfte der Zeit erforderlich ist.

Wenn Sie interessiert sind, diesen wichtigen Dienst an unserer Demokratie wahrzunehmen, würden wir uns freuen, wenn Sie sich bis spätestens zum 30.04.2024 beim Wahlamt der Verwaltungsgemeinschaft Ebelsbach melden.

Das Ehrenamt als Wahlhelfer*in wird mit einem Erfrischungsgeld in Höhe von 40 Euro vergütet.

Wir bitten Sie, uns Ihre Kontaktdaten per E-Mail zukommen zu lassen und stehen Ihnen für Rückfragen natürlich gerne zur Verfügung.

Ansprechpartner: Mathias Stretz, Tel. 09522/725-23, E-Mail: m.stretz@ebelsbach.de.

Für Ihre Mithilfe bedanken wir uns schon einmal im Voraus!

Trinkwasser - Untersuchungsergebnisse (Härtegrad)

Trinkwasser - Untersuchungsergebnis (Härtegrad)

Die aktuellen Untersuchungsergebnisse gemäß Trinkwasserverordnung für die Gemeinde Stettfeld finden sie hier:

Untersuchungsergebnis vom 10.01.2024

Bekanntmachung nach § 50 Abs.  5 BMG über das Widerspruchsrecht von Wahlberechtigten hinsichtlich der Weitergabe von Daten

Es wird darauf hingewiesen, dass die Meldebehörde nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher oder kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen darf, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG). Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden (§ 50 abs. 1 Satz 2 BMG).

Die Betroffenen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten durch die Einreichung einer Übermittlungssperre zu widersprechen (§ 50 Abs. 5 BMG). Wer bereits früher einer entsprechenden Übermittlung widersprochen hat, braucht nicht erneut zu widersprechen; die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf gespeichert. Wahlberechtigte die ab sofort von diesem Recht Gebrauch machen möchte, kann sich dazu mit uns schriftlich oder auch persönlich wie folgt in Verbindung setzen:

Verwaltungsgemeinschaft Ebelsbach

Zimmer 5 und 6 EG

Telefon: 09522/725-14 oder 09522/725-15

E-Mail: ewo@ebelsbach.de

Öffnungszeiten:
Montag bis Mittwoch             8:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag                             8:00 – 12:00 Uhr    14:00 – 18:00 Uhr
Freitag                                    8:00 – 12:00 Uhr

Ebelsbach, 15.01.2024

gez. Stretz
Wahlleiter

Fällige Steuern für das 1. Kalendervierteljahr 2024

Fällige Steuern für das 1. Kalendervierteljahr 2024

Für das 1. Quartal 2024 sind zum 15.02.2024 folgende Steuern und Abgaben fällig:

• Müllgebühren (gilt nur für die Gemeinde Stettfeld)
• Endabrechnung 2023 für Wasser und Kanal

• Gewerbesteuer-Vorauszahlungen
• Grundsteuer A + B
• Hundesteuer

Durch öffentliche Bekanntmachung wird für alle Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderstellung nicht geändert haben, die Grundsteuer gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes für das Kalenderjahr 2024 in gleicher Höhe wie für das vorhergehende Kalenderjahr festgesetzt. Dementsprechend sind die gleichen Grundsteuerbeträge wie im Vorjahr zu entrichten, sofern nicht schriftlich ein neuer Grundsteuerbescheid ergeht.

Für die Grundsteuer, Gewerbesteuer und der Abfallbeseitigung in Stettfeld werden keine Bescheide verschickt, sofern sich keine Änderungen ergeben haben.

Für die Hundesteuer werden aufgrund einer neuen Hundesteuersatzung, die ab 01.01.2024 in allen Gemeinden gültig ist, Bescheide verschickt.
Bitte die Daueraufträge entsprechend anpassen!

Soweit kein Bankeinzugsverfahren vereinbart ist, sind die fälligen Steuern auf eines der Gemeindekonten rechtzeitig zum Fälligkeitstermin zu überweisen. Im Falle der Nichtzahlung unterliegen die fälligen Steuern und Gebühren der Zwangsbeitreibung. Bei Zahlungsverzug werden Mahngebühren und Säumniszuschläge berechnet.

Steuern  Gebühren
Daniela Karl  Michaela Bunk
Simone Berninger  

Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer

Kalenderjahr 2024

Kalenderjahr 2024
Durch öffentliche Bekanntmachung wird für alle Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderstellung nicht geändert haben, die Grundsteuer gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes für das Kalenderjahr 2024 in gleicher Höhe wie für das vorhergehende Kalenderjahr festgesetzt. Dementsprechend sind die gleichen Grundsteuerbeträge wie im Vorjahr zu entrichten, sofern nicht schriftlich ein neuer Grundsteuerbescheid ergeht. Die Grundsteuer wird je zu ¼ ihres Jahresbeitrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres, vorbehaltlich anderer getroffenen Regelungen, fällig.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

ist der Widerspruch einzulegen bei der
jeweiligen Gemeinde, Georg-Schäfer-Straße 56
97500 Ebelsbach, Ebelsbach.

Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

ist die Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationenzur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Verwaltungsgemeinschaft Ebelsbach (www.vgebelsbach.de) bzw. der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
Ab 01.01.2022 muss der in§ 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl 13/2007) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen der Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Für mehrere gemeinsame Adressaten eines Bescheids setzt die unmittelbare Klageerhebung die Zustimmung aller Betroffenen voraus. Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Abgabe nicht aufgehalten. Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen. Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Messbescheid und Zerlegungsbescheid) können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheides, nicht durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Höhe des Messbetrages bzw. Zerlegungsanteils oder gegen einen Verspätungszuschlag richten, sind also beim zuständigen Finanzamt vorzutragen

Zahlungshinweis

Soweit kein Bankeinzugsverfahren vereinbart ist, sind die fälligen Steuern auf das Bankkonto der jeweiligen Gemeinde rechtzeitig zum Fälligkeitstermin zu überweisen. Im Falle der Nichtzahlung unterliegen die fälligen Steuern der Zwangsbeitreibung. Bei Zahlungsverzug werden Mahngebühren und Säumniszuschläge berechnet.

Steueramt
Berninger Simone/Karl Daniela

Verwaltungsgemeinschaft Ebelsbach

Georg-Schäfer-Straße 56
97500 Ebelsbach

Telefon 09522 725 0
Telefx 09522 725 66

info@ebelsbach.de

 

Öffnungszeiten Verwaltung

Montag bis Freitag
8:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag zusätzlich
14:00 - 18:00 Uhr