amtliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung

Am Dienstag, 28.11.2023, um 20:00 Uhr findet im Gemeindezentrum Breitbrunn eine Sitzung des Gemeinderates Breitbrunn mit folgender Tagesordnung statt.

Tagesordnung hier!

Bekanntmachung über Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Breitbrunn

Bekanntmachung über Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Breitbrunn, PDF

Satzungsänderung für die Erhebung der Hundesteuer

Im September 2023 wurde in allen Mitgliedsgemeinden eine neue Hundesteuersatzung beschlossen. Somit ist es gelungen für alle 4 Mitgliedsgemeinden einheitliche Steuersätze festzulegen und so den Verwaltungsaufwand zu minimieren. Die Satzungen treten jeweils am 01.01.2024 in Kraft.

Die Steuer beträgt nun in allen Gemeinden

-für jeden Hund                                  50,00 €

-für jeden Kampfhund                   300,00 € (mit Negativzeugnis 50,00 €)

Alle Hundebesitzer im gesamten VG-Bereich erhalten im Januar 2024 einen Änderungsbescheid.

Die Satzungen liegen während der allgemeinen Geschäftszeiten in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Ebelsbach, Georg-Schäfer-Straße 56, Schloss Gleisenau, 97500 Ebelsbach, zur Einsichtnahme auf. Ebenso sind sie auf der Homepage der VG Ebelsbach zu finden.  

Bebauungsplan "Photovoltaik Hasengrund" Breitbrunn

Bekanntmachung über den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes „Photovoltaik Hasengrund“ und über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf des Bebauungsplanes „Photovoltaik Hasengrund“ 

öffentliche Bekanntmachung über Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan "Photovoltaik Hasengrund", PDF

Bebauungsplan "Photovoltaik Hasengrund" Vorentwurf, PDF

Textliche Festsetzungen zum BBP "Photovoltaik Hasengrund", PDF

Begründung zum BBP "Photovoltaik Hasengrund", PDF

Umweltbericht zum BBP "Photovoltaik Hasengrund", PDF

Bestandsplan mit Eingriffsbilanzierung, PDF

Bewertungsplan für Naturhaushalt und Landschaft, PDF

Maßnahmeplan mit Ausgleichsbilanzierung, PDF

Bekanntmachung über den Aufstellungsbeschluss der 2. Flächennutzungsplan-Änderung und über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf der 2. Flächennutzungsplan-Änderung (Bereich des Bebauungsplanes „Photovoltaik Hasengrund“)

öffentliche Bekanntmachung über Aufstellungsbeschluss 2. Flächennutzungsplanänderung "Photovoltaik Hasengrund", PDF

2. Flächennutzungsplan-Änderung Bereich "BBP Photovoltaik Hasengrund", PDF

Begründung zur 2. Flächennutzungsplan-Änderung, PDF

Umweltbericht zum Bebauungs- und Grünordnungsplan "Photovoltaik Hasengrund", PDF

Bestandsplan mit Eingriffsbilanzierung, PDF

Bewertungsplan für Naturhaushalt und Landschaft, PDF

Maßnahmeplan mit Ausgleichsbilanzierung, PDF

Baugenehmigung für genehmigungspflichtige Baumaßnahmen beantragen!

Bauaufsichtsbehörde wird über "Schwarzbauten" benachrichtigt

Aus gegebenem Anlass wird nochmals darauf hingewiesen, dass vor Beginn bzw. Durchführung genehmigungspflichtiger Baumaßnahmen eine gültige Baugenehmigung vorliegen muss. Andernfalls erfolgt eine Benachrichtigung des Landratsamtes. Inwieweit dann eine Strafe und/oder ein Rückbau gefordert wird, liegt in der Verantwortung der Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes.

Fällige Steuern für das 4. Kalendervierteljahr 2023

Fällige Steuern für das 4. Kalendervierteljahr 2023

Für das 4. Quartal 2023 sind zum 15.11.2023 folgende Steuern und Abgaben fällig:

• Müllgebühren (gilt nur für die Gemeinde Stettfeld)
• Vorauszahlung der Verbrauchsgebühren für Wasser und Kanal

• Gewerbesteuer-Vorauszahlungen
• Grundsteuer A + B

Durch öffentliche Bekanntmachung wird für alle Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderstellung nicht geändert haben, die Grundsteuer gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes für das Kalenderjahr 2023 in gleicher Höhe wie für das vorhergehende Kalenderjahr festgesetzt. Dementsprechend sind die gleichen Grundsteuerbeträge wie im Vorjahr zu entrichten, sofern nicht schriftlich ein neuer Grundsteuerbescheid ergeht.

Für die Grundsteuer, Gewerbesteuer und der Abfallbeseitigung in Stettfeld werden keine Bescheide verschickt, sofern sich keine Änderungen ergeben haben.

Soweit kein Bankeinzugsverfahren vereinbart ist, sind die fälligen Steuern auf eines der Gemeindekonten rechtzeitig zum Fälligkeitstermin zu überweisen. Im Falle der Nichtzahlung unterliegen die fälligen Steuern und Gebühren der Zwangsbeitreibung. Bei Zahlungsverzug werden Mahngebühren und Säumniszuschläge berechnet.

Steuern  Gebühren
Daniela Karl  Michaela Bunk
Simone Berninger  

Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer

Kalenderjahr 2023

Kalenderjahr 2023
Durch öffentliche Bekanntmachung wird für alle Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderstellung nicht geändert haben, die Grundsteuer gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes für das Kalenderjahr 2023 in gleicher Höhe wie für das vorhergehende Kalenderjahr festgesetzt. Dementsprechend sind die gleichen Grundsteuerbeträge wie im Vorjahr zu entrichten, sofern nicht schriftlich ein neuer Grundsteuerbescheid ergeht. Die Grundsteuer wird je zu ¼ ihres Jahresbeitrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres, vorbehaltlich anderer getroffenen Regelungen, fällig.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

ist der Widerspruch einzulegen bei der
jeweiligen Gemeinde, Georg-Schäfer-Straße 56
97500 Ebelsbach, Ebelsbach.

Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

ist die Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationenzur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Verwaltungsgemeinschaft Ebelsbach (www.vgebelsbach.de) bzw. der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
Ab 01.01.2022 muss der in§ 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl 13/2007) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen der Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Für mehrere gemeinsame Adressaten eines Bescheids setzt die unmittelbare Klageerhebung die Zustimmung aller Betroffenen voraus. Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Abgabe nicht aufgehalten. Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen. Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Messbescheid und Zerlegungsbescheid) können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheides, nicht durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Höhe des Messbetrages bzw. Zerlegungsanteils oder gegen einen Verspätungszuschlag richten, sind also beim zuständigen Finanzamt vorzutragen

Zahlungshinweis

Soweit kein Bankeinzugsverfahren vereinbart ist, sind die fälligen Steuern auf das Bankkonto der jeweiligen Gemeinde rechtzeitig zum Fälligkeitstermin zu überweisen. Im Falle der Nichtzahlung unterliegen die fälligen Steuern der Zwangsbeitreibung. Bei Zahlungsverzug werden Mahngebühren und Säumniszuschläge berechnet.

Steueramt
Berninger Simone/Karl Daniela

Zweckverband Veitensteingruppe Trinkwasser - Untersuchungsergebnisse (Härtegrad)

Die aktuellen Untersuchungsergebnisse gemäß Trinkwasserverordnung finden sie hier:

Untersuchungsergebnis vom 29.06.2022

Verwaltungsgemeinschaft Ebelsbach

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97500 Ebelsbach

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Telefx 09522 725 66

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