Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für kommunale Straßen- und Brückenbaumaßnahmen, soweit sie zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend notwendig sind.
Der Freistaat Bayern gewährt Landkreisen und Gemeinden projektbezogene Zuwendungen für den Bau oder Ausbau kommunaler Straßen. Ziele sind die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und die Erhöhung der Verkehrssicherheit.
Förderfähig sind der Bau oder Ausbau von:
in der Baulast von Gemeinden oder Landkreisen sowie von
in gemeindlicher Baulast in Ortsdurchfahrten, deren Fahrbahnen sich nicht in der Baulast der Gemeinden befinden; unabhängig von der Baulast können Vorhaben nach den Buchst. e und f auch gefördert werden, wenn diese von selbstständigen kommunalen Unternehmen des öffentlichen Rechts oder kommunalen Unternehmen in privater Rechtsform durchgeführt werden.
Zuwendungen können Landkreise, Gemeinden und kommunale Zusammenschlüsse erhalten, soweit sie Träger der Baulast der förderfähigen Straßen sind.
Auf Nr. 6 der Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra) wird verwiesen.
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Es wird eine Anteils- oder Festbetragsförderung bezogen auf die zuwendungsfähigen Kosten gewährt. Die Bemessung der Höhe der Förderung richtet sich nach Nr. 7 RZStra.
Mit dem Vorhaben darf noch nicht begonnen worden sein.
Ausschlusskriterien:
"Bau" ist gleichzusetzen mit Neubau. "Ausbau" bedeutet eine bauliche Veränderung bestehender Verkehrswege in Lage, Querschnitt oder Tragfähigkeit, die zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist. Hierzu gehören u.a. auch der Bau von Lichtsignalanlagen an Knotenpunkten und eine Erhöhung der Tragfähigkeit (Substanzmehrung) bei Ingenieurbauwerken.
Sofern Bauvorhaben Erschließungsanlagen nach §§ 127 ff. des BauGB sind, können nur die Kosten gefördert werden, die nicht dem Erschließungsaufwand zuzurechnen sind.
Der Förderantrag ist bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen.
(Ein vorzeitiger Vorhabenbeginn ist grundsätzlich möglich und setzt die Zustimmung der Regierung voraus.)
Anträge sind bis spätestens 01.09. des jeweiligen Kalenderjahres einzureichen. Mit dem Vorhaben darf noch nicht begonnen worden sein. Es wird darauf hingewiesen, dass für die Vorlage von Anträgen auf Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des BayGVFG eine Vorlagefrist besteht. Anträge sind bis spätestens 1. September des dem Förderbeginn vorausgehenden Jahres einzureichen.
Es fallen keine Kosten an.
<p>Keine Angabe.</p>
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: 07.08.2026
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