Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für Baumaßnahmen an Staatsstraßen, sowie für den Bau von selbständigen Radwegen und für Maßnahmen zur Verbesserung von Barrierefreiheit und Zuwegung vom Individual- zum öffentlichen Verkehr.
Die Fördermittel dienen zur Stärkung der Finanzierung von Investitionen der Landkreise und Gemeinden in die Verkehrsinfrastruktur. Ziele sind die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und die Erhöhung der Verkehrssicherheit und der Barrierefreiheit.
Aus Mitteln des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (Art. 13f BayFAG) können gefördert werden:
Zuwendungen zu den einzelnen Fördertatbeständen können Gemeinden und Landkreise gemäß den Zuordnungen in der Beschreibung erhalten.
Zuwendungsfähig sind Bauausgaben für den Straßenkörper und das Zubehör. Weiterführende Informationen finden Sie in Nr. 6 der Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra).
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Es wird eine Anteils- oder Festbetragsförderung bezogen auf die zuwendungsfähigen Kosten gewährt. Die Bemessung der Höhe der Förderung richtet sich nach Nr. 7 RZStra.
Der Förderantrag ist bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen.
Anträge sind bis spätestens 01.09. des jeweiligen Kalenderjahres einzureichen. Anträge sind bis spätestens 1. September des dem Förderbeginn vorausgehenden Jahres einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass für die Vorlage von Anträgen auf Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Art. 13f BayFAG eine Vorlagefrist besteht. Mit dem Vorhaben darf noch nicht begonnen sein.
<p>Gegen den Zuwendungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats Klage erheben. Das zuständige Gericht, bei dem Sie Klage einreichen können, wird Ihnen im Bescheid mitgeteilt.</p>
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: 07.08.2026
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