Bei der sog. Selbstauskunft aus dem Melderegister handelt es sich um eine spezielle Ausformung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung. Er wird in den Ausnahmefällen nach § 11 des Bundesmeldegesetzes beschränkt.
Sie können die Selbstauskunft aus dem Melderegister persönlich, schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Meldebehörde beantragen.
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 02.06.2026
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