Sie sind verpflichtet, alle in Ihrem Privathaushalt beschäftigten Personen zur gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden und Ihre Unfallkasse bei Änderungen zu informieren.
Alle in Privathaushalten beschäftigten Personen sind nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch unfallversichert. Private Haushalte werden durch die Beschäftigung einer Haushaltshilfe zum Arbeitgeber.
Unter den Begriff Haushaltshilfe fallen unter anderem:
Die gesetzliche Unfallversicherung ist für die Beschäftigten beitragsfrei. Die Kosten tragen die Arbeitgebenden – also Sie als Haushaltsführende oder Haushaltsführender. Mit Zahlung des Beitrags sind Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber von der Haftung befreit, falls Ihrem Hauspersonal in Ihrem Haushalt etwas zustößt. Die Haftung übernimmt dann die Unfallkasse. Diese ist Ihre Ansprechpartnerin bei Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten Ihres Hauspersonals.
Die Leistungen reichen gegebenenfalls von der medizinischen Heilbehandlung bis zur lebenslangen Rente.
Als privater Arbeitgeber sind Sie kraft Gesetzes Mitglied der Unfallkasse. Für die Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung ist zu unterscheiden, ob es sich um eine geringfügige oder versicherungspflichtige Beschäftigung handelt.
Eine versicherungspflichtige Beschäftigung liegt vor, wenn:
Diese versicherungspflichtig Beschäftigten müssen Sie bei der Unfallkasse des Bundeslandes melden, in dem sich der Haushalt befindet.
Eine geringfügige Beschäftigung müssen Sie der Unfallkasse nicht melden. Dieser sogenannte Minijob liegt vor, wenn der monatliche Verdienst höchstens 520,00 EUR beträgt. Minijobs im Haushalt müssen Sie über das so genannte Haushaltsscheck-Verfahren bei der Minijob-Zentrale anmelden.
Sie können eine Anmeldung oder Änderungsmitteilung zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Haushalt online oder per Post einreichen.
Online-Dienst:
Online-Dienst Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:
Nachricht per Post:
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Es sind keine Unterlagen erforderlich.
Es fallen keine Kosten an.
<ul><li>Wiederspruch</li><li>Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Unfallkasse.</li></ul>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)
Stand: 10.03.2025
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