Absolventen und Absolventinnen der Fachrichtung Architektur, die im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht unter der Aufsicht eines Architekten bzw. einer Architektin stehen, müssen die Aufnahme ihrer Tätigkeit anzeigen.
In der Fachrichtung Architektur ist seit dem 1. August 2019 erforderlich, dass die berufspraktische Tätigkeit unter Beaufsichtigung einer/eines Architekten/-in erfolgt.
Die berufspraktische Tätigkeit unter Beaufsichtigung einer/eines Architekten/-in beginnt mit ihrer tatsächlichen Aufnahme. Die Aufnahme kann, muss aber nicht der Bayerischen Architektenkammer angezeigt werden.
Wird die berufspraktische Tätigkeit nicht in einem Büro oder sonstigen Arbeitsstätte unter Beaufsichtigung einer/eines Architekten/-in absolviert, kann die Beaufsichtigung auch durch die Bayerische Architektenkammer erfolgen. In diesen Fällen ist die Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit der Bayerischen Architektenkammer anzuzeigen.
Die Anzeige kann frühestens nach erfolgreich abgeschlossenem, mindestens achtsemestrigen Studium der Architektur erfolgen. Die Anzeige der Aufnahme muss der Bayerischen Architektenkammer vor ihrem Beginn mitgeteilt werden.
Eintragung: EUR 80,00
Die Kosten werden bei Beantragung der Eintragung in die Architektenliste angerechnet.
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: 20.10.2025
VG Ebelsbach
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