Sie können unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen beantragen.
Ausländer, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter anerkannt wurden oder für die ein Abschiebungsverbot festgestellt wurde, können eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Bei jedem Asylantrag prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) auf Grundlage des Asylgesetzes, ob eine der vier Schutzformen vorliegt. Es gibt die folgenden positiven Entscheidungsmöglichkeiten:
Weitere Informationen zu den einzelnen Schutzformen finden Sie unter "Weiterführende Links".
Bei Vorliegen eines positiven BAMF-Bescheides mit einer Schutzberechtigung, kann eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis beantragt werden (§ 25 Absatz 1-3 Aufenthaltsgesetz).
Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Aufenthaltsgesetz (sogenanntes "Chancen-Aufenthaltsrecht") können die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Aufenthaltsgesetz (Aufenthaltsgewährung für gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige) oder § 25b Aufenthaltsgesetz (Aufenthaltsgewährung für nachhaltig Integrierte) beantragen. Voraussetzung ist, dass das 18-monatige Chancen-Aufenthaltsrecht erfolgreich dafür genutzt wurde, die Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25a oder § 25b Aufenthaltsgesetz zu erfüllen.
Geduldete Personen können unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten. Das Aufenthaltsgesetz enthält dazu verschiedene spezielle Regelungen. Humanitäre Gründe, die zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führen können, liegen zum Beispiel vor, wenn
Es muss einer der folgenden Gründe für die Erteilung des Aufenthaltstitels vorliegen:
Bei der Verlängerung wird unter anderem berücksichtigt, ob einer etwaigen Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs nachgekommen wurde.
Viele Ausländerbehörden bieten für die Antragstellung ein Online-Verfahren an. Bitte prüfen Sie diese Möglichkeit für Ihre Ausländerbehörde. Bietet Ihre Ausländerbehörde keinen Online-Verfahren an, dann wenden Sie sich per E-Mail an die Ausländerbehörde oder sprechen Sie persönlich vor.
Wird dem Antrag stattgegeben, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei den elektronischen Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte herzustellen.
Die Behörde informiert Sie, wenn Ihr Aufenthaltstitel zum Abholen bereitsteht.
Über die jeweilige Gebührenhöhe informiert Sie Ihre Ausländerbehörde.
Verwaltungsgerichtliche Klage
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 19.12.2025
VG Ebelsbach
Georg-Schäfer-Straße 56
97500 Ebelsbach
(+49) 09522 / 725 66