Soll geförderter Wohnraum befristet von Belegungsbindungen freigestellt werden, muss dies beantragt werden.
Sozial gebundener Mietwohnraum unterliegt Belegungsbindungen. Dadurch entsteht die Verpflichtung für den Verfügungsberechtigten, den geförderten Mietwohnraum nur an Personen zu vermieten, welche bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Im Einzelfall kann es hinreichende Gründe geben, abweichend von den Belegungsbindungen eine Überlassung bzw. Nutzung des gebundenen Wohnraums zuzulassen. Hierfür ist ein Antrag auf Freistellung des sozial gebundenen Wohnraums von Belegungsbindungen zu stellen. Im Unterschied zu einer Entlassung aus den Bindungen kann die Freistellung nur befristet erfolgen.
Die zuständige Stelle kann den Verfügungsberechtigten befristet von Belegungsbindungen freistellen, soweit
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwaltungsgerichtliche Klage
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: 10.12.2025
VG Ebelsbach
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