Wenn Sie als unternehmerisch tätige Person innerhalb Deutschlands steuerbare Umsätze erzielt haben, müssen Sie grundsätzlich eine Umsatzsteuererklärung abgeben.
Als unternehmerisch tätige Person müssen Sie grundsätzlich jeden Ihrer Umsätze versteuern. Die Umsatzsteuer stellen Sie zunächst Ihren Kundinnen und Kunden in Rechnung und führen diese anschließend – abzüglich der Vorsteuer – an das Finanzamt ab.
Durch Umsatzsteuer-Voranmeldungen leisten Sie als unternehmerisch tätige Person Vorauszahlungen auf Ihre Jahresumsatzsteuer. Zusätzlich zu den Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen Sie eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben. Hier werden die Umsätze des gesamten Kalenderjahres berücksichtigt. Die sich aus Ihren Voranmeldungen ergebenden Beträge werden auf Ihre Jahressteuerschuld angerechnet. Im Rahmen Ihrer Umsatzsteuererklärung berechnen Sie die an das Finanzamt zu entrichtende Steuer selbst, beziehungsweise ermitteln den Überschuss, der sich zu Ihren Gunsten ergibt. Nach der Umsatzsteuererklärung bekommen Sie also entweder Geld vom Finanzamt zurück oder müssen den fehlenden Betrag nachzahlen.
Ausnahmen für unternehmerisch tätige Personen, die die Kleinunternehmer-Regelung anwenden
Unternehmerisch tätige Personen, die die Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 UStG) anwenden, sind ab dem Besteuerungszeitraum 2024 grundsätzlich von der Abgabe von Umsatzsteuererklärungen befreit.
Seit dem 1. Januar 2025 ist eine unternehmerisch tätige Person, die die Kleinunternehmer-Regelung anwenden darf, wer
Übermittlung der Umsatzsteuererklärung
Unternehmen und bestimmte andere Personengruppen sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Jahressteuererklärungen auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln.
Zuständigkeit
Sie müssen sich an das Finanzamt wenden, in dessen Bezirk Sie Ihr Unternehmen ganz oder zumindest vorwiegend betreiben, also an dem Ort, an dem sich beispielsweise Ihre Praxis, Ihre Produktionsstätte oder Ihr Büro befinden und wo Sie
Die Umsatzsteuererklärung reichen Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt ein. Sie können dafür eine Steuer-Software mit ELSTER-Verknüpfung oder direkt das ELSTER-Portal nutzen:
Das Finanzamt kann in besonderen Ausnahmefällen auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In diesem Fall müssen Sie eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgeben und eigenhändig unterschreiben.
Zur Umsatzsteuererklärung gehören:
In besonderen Fällen können weitere Anlagen erforderlich sein, auf die in den Vordrucken hingewiesen wird
Es fallen keine Kosten an.
<ul><li>Einspruch: Dieser muss fristgerecht und schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Finanzamt vorgelegt werden.</li><li>Antrag auf Aussetzung der Vollziehung: Kann parallel zum Einspruch gestellt werden, um die Zahlungspflicht bis zur Entscheidung über den Einspruch auszusetzen.</li><li>Klage vor dem Finanzgericht: Wenn der Einspruch abgelehnt wird, können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt der Einspruchsentscheidung Klage beim Finanzgericht einreichen.</li><li>Antrag auf Änderung oder Berichtigung: Bei offensichtlichen Fehlern im Steuerbescheid können Sie einen Antrag auf Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit stellen</li></ul>
Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)
Stand: 14.03.2026
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