Die Gemeinden können zur Verhütung von Gefahren für das Eigentum und zum Schutz der öffentlichen Reinlichkeit Verordnungen über die Bekämpfung verwilderter Tauben erlassen und in diesen Verordnungen insbesondere auch das Füttern von verwilderten Tauben verbieten.
In den Verordnungen kann insbesondere bestimmt werden, dass
Verstöße gegen ein solches Verbot können mit einer Geldbuße geahndet werden. Gegen Bußgeldbescheide kann im Wege des Einspruchs vorgegangen werden.
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Als Rechtsbehelf unmittelbar gegen gemeindliche Verordnungen ist ein Normenkontrollantrag beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof möglich.
Stand: 07.11.2024
Redaktionell verantwortlich:
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