Taubenfütterungsverbot; Erlass einer Verordnung

In den Verordnungen kann insbesondere bestimmt werden, dass

  • das Füttern von verwilderten Tauben verboten ist,
  • die Eigentümer von Grundstücken, die Nutzungsberechtigten und ihre Vertreter Maßnahmen der Gemeinde oder deren Beauftragter zur Beseitigung der Nistplätze und Vergrämung verwilderter Tauben zu dulden haben.

Verstöße gegen ein solches Verbot können mit einer Geldbuße geahndet werden. Gegen Bußgeldbescheide kann im Wege des Einspruchs vorgegangen werden.

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Als Rechtsbehelf unmittelbar gegen gemeindliche Verordnungen ist ein Normenkontrollantrag beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof möglich.

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)

Stand: 09.01.2026

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