Das Standesamt prüft, ob ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat.
Seit 27. Juni 2024 erwirbt ein in Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern mit Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn wenigstens ein Elternteil am Tag der Geburt des Kindes
Das Kind ausländischer Eltern erwirbt mit Geburt in der Regel neben der deutschen auch eine ausländische Staatsangehörigkeit. Es ist damit Mehrstaater.
Stand: 15.11.2024
Redaktionell verantwortlich:
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
VG Ebelsbach
Georg-Schäfer-Straße 56
97500 Ebelsbach
(+49) 09522 / 725 66
Verwaltungsgemeinschaft Ebelsbach
Georg-Schäfer-Straße 56
97500 Ebelsbach
Telefon 09522 725 0
Telefx 09522 725 66
Öffnungszeiten Verwaltung
Montag bis Freitag
8:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag zusätzlich
14:00 - 18:00 Uhr
Verwaltungsgemeinschaft Ebelsbach
Georg-Schäfer-Straße 56
97500 Ebelsbach
Telefon 09522 725 0
Telefax 09522 725 66
Öffnungszeiten Verwaltung
Montag bis Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag zusätzlich
14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Terminvereinbarungen sind jederzeit möglich