Schulen; Schulärztliche Beratungen

Personensorgeberechtigte und Schulleitung können bei der unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) um eine schulärztliche Beratung bitten, wenn bei Schülerinnen und Schülern gesundheitlich bedingte Probleme oder gesundheitliche Beeinträchtigungen festgestellt werden.

Die Gesundheitsämter beraten Eltern schulärztlich. Ggf. werden Unterlagen des behandelnden Arztes angefordert. Im Bedarfsfall werden weitere fachärztliche Maßnahmen bzw. Gesundheitsförderungsangebote empfohlen. Die Gesundheitsverwaltung der Landkreise und kreisfreien Städte berät auf Wunsch auch Schulen zu Fragen der Schulfähigkeit und altersgemäßem Entwicklungsstand.

Schulleitung, Beratungslehrer und Eltern können formlos, aber schriftlich um eine schulärztliche Beratung bitten. Aus dem Antrag muss der Grund für die schulärztliche Beratung ersichtlich sein.

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)

Stand: 18.06.2026

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