Der Freistaat Bayern fördert den flächendeckenden und bedarfsgerechten Ausbau der pflegerischen Versorgungsstruktur damit pflegebedürftige Menschen so lange wie möglich zu Hause in ihrer vertrauten Umgebung – in ihrem sozialen Nahraum – bleiben können.
Zweck der Förderung ist der demenzsensible Umbau, die Modernisierung und die Schaffung von bedarfsgerechten Pflegeplätzen und Begegnungsstätten, um den demografischen Herausforderungen gerecht zu werden.
Der Freistaat Bayern fördert mit einer staatlichen Investitionskostenförderung:
Zuwendungsempfänger sind natürliche oder juristische Personen, die ein Vorhaben im Sinne der Nr. 1.2 der Förderrichtlinie im Freistaat durchführen.
Die Höhe der Zuwendung beträgt:
Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen werden grundsätzlich durch eine Anteilsfinanzierung mit bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert. Bei Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen von Dauerpflegeplätzen in Einrichtungen, die sich nicht in den sozialen Nahraum öffnen, beträgt die Zuwendung im Rahmen einer Anteilsfinanzierung bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen können nur gefördert werden, wenn nachgewiesen wird, dass ansonsten der Pflegeplatz ersatzlos wegfallen würde.
Insgesamt können maximal bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus Zuwendungen oder sonstigen Drittmitteln finanziert werden. Der Zuwendungsempfänger muss einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben erbringen.
Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung von Pflegeplätzen und Begegnungsstätten sind, dass
Die speziellen Zuwendungsvoraussetzungen finden Sie in der Förderrichtlinie im Abschnitt 2.2 (siehe unter Rubrik "Rechtsgrundlagen"). Weiterführende Hinweise und Erläuterungen finden Sie auf der Internetseite des Landesamts für Pflege (siehe unter Rubrik „Weiterführende Links“).
Der Förderantrag ist unterzeichnet und digital (einschließlich sämtlicher Anlagen) beim Bayerischen Landesamt für Pflege einzureichen. Lediglich Pläne sind im Original vorzulegen.
Über alle innerhalb der Frist eingegangenen Anträge wird nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der zu Verfügung stehenden Haushaltsmittel entschieden, sofern es sich um Einrichtungen der Dauerpflege gem. Nr. 2.2.6 und 2.2.7 oder mit Dauerpflege kombinierte Anträge handelt. Alle anderen Anträge werden nach Eingang beim Bayerischen Landesamt für Pflege bearbeitet und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel entschieden.
Seit dem Haushaltsjahr 2025 wird ein zweistufiges Auswahlverfahren durchgeführt, sofern es sich um Einrichtungen der Dauerpflege gem. Nr. 2.2.6 und 2.2.7 oder mit Dauerpflege kombinierte Anträge handelt. Sollten Sie mit Ihrem Vorhaben in die engere Wahl für eine Zuwendung kommen, sind im zweiten Schritt des Verfahrens weitere Unterlagen vorzulegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Zuwendungsrecht kein Anspruch auf Förderung besteht.
Bitte beachten Sie, dass ab dem Haushaltsjahr 2025 ein zweistufiges Auswahlverfahren für Einrichtungen der Dauerpflege gem. Nr. 2.2.6 und 2.2.7 oder mit Dauerpflege kombinierte Anträge durchgeführt wird. Sollten Sie mit Ihrem Vorhaben in die engere Wahl für eine Zuwendung kommen, sind in der zweiten Phase des Verfahrens, zusätzlich zu den o. g. Dokumenten, weitere Unterlagen vorzulegen.
Bitte reichen Sie diese Unterlagen erst ein, wenn Sie dazu aufgefordert werden!
Alle anderen Anträge reichen Sie bitte mit dem im „Antragsformular – kleinere Versorgungsformen“ benannten Unterlagen vollständig ein.
Für die Förderanträge gilt der 31. Oktober des jeweiligen Vorjahres als Antragsfrist, sofern es sich um Einrichtungen der Dauerpflege gem. Nr. 2.2.6 und 2.2.7 oder mit Dauerpflege kombinierte Anträge handelt.
Alle anderen Anträge müssen bis spätestens 31. Oktober des laufenden Förderjahres eingereicht werden. Es wird jedoch empfohlen, den Antrag bald möglichst einzureichen, da die verfügbaren Haushaltsmittel begrenzt sind. Anträge der Nrn. 2.2.1, 2.2.2, 2.2.4 sowie der Nr. 2.2.5 werden vorrangig eingeplant.
Wenn Sie also beispielsweise einen Förderantrag für das Förderjahr 2027 stellen möchten, gilt der 31.10.2026 als Stichtag für Einrichtungen der Dauerpflege gem. Nr. 2.2.6 und 2.2.7 oder mit Dauerpflege kombinierte Anträge. Alle anderen Förderanträge können bis spätestens 31. Oktober des jeweils laufenden Förderjahres eingereicht werden.
Bereits begonnene Vorhaben sind von einer Förderung ausgeschlossen.
verwaltungsgerichtliche Klage
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)
Stand: 07.01.2026
VG Ebelsbach
Georg-Schäfer-Straße 56
97500 Ebelsbach
(+49) 09522 / 725 66