Die Benutzung von Standplätzen auf Märkten kann gebührenpflichtig sein.
Für die Bereitstellung von Plätzen und Einrichtungen auf Wochen-, Floh- und Weihnachtsmärkten und sonstigen Märkten können Gebühren erhoben werden.
Nähere Informationen über die Marktgebühren (z. B. Satzung über die Erhebung von Marktgebühren oder die Höhe der Marktgebühren) Ihrer Gemeinde erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde.
Widerspruchsverfahren (fakultatives); Einlegung eines Widerspruchs
(fakultatives) Widerspruchsverfahren
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)
Stand: 22.09.2025
VG Ebelsbach
Georg-Schäfer-Straße 56
97500 Ebelsbach
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