Ihr landwirtschaftliches Unternehmen hat die Mindestgröße für die Versicherungspflicht bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse oder Pflegekasse sowie Alterskasse überschritten? Dann kommen diese Kassen auf Sie zu, um die weiteren Voraussetzungen für die Versicherung zu klären.
Als Landwirtin oder Landwirt müssen Sie sich bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) beziehungsweise Pflegekasse und Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) versichern.
Landwirtin oder Landwirt sind Unternehmerinnen und Unternehmer in den Bereichen:
Die Unternehmen müssen auf Bodenbewirtschaftung beruhen und eine festgesetzte Mindestgröße erreichen.
Darüber hinaus zählen folgenden Bereiche dazu:
Die gesetzliche Versicherungspflicht tritt ein, sobald Sie ein solches Unternehmen betreiben. Die LAK setzt zudem einen Grenzwert für die Mindestgröße fest. Dieser Grenzwert gilt auch für die Landwirtschaftliche Krankenkasse beziehungsweise Pflegekasse.
Die Landwirtschaftliche Krankenkasse beziehungsweise Pflegekasse sowie die Alterskasse erfahren von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) automatisch, ob Ihr Unternehmen die Mindestgröße erreicht. Das Kataster (Verzeichnis) der LBG führt alle landwirtschaftlichen Unternehmen und deren Unternehmerinnen und Unternehmer. Enthalten sind auch Art und Größe der bewirtschafteten Flächen. Überschreitet ihr Unternehmen die festgesetzte Mindestgröße, teilt die Berufsgenossenschaft dies der Landwirtschaftlichen Krankenkasse und Alterskasse mit.
Sie müssen die Anmeldung nicht anstoßen. Um die Voraussetzungen der Versicherung zu klären, erhalten Sie von den Kassen ein Schreiben.
Sie sind gesetzlich verpflichtet, sich zu versichern, wenn Sie landwirtschaftliche Unternehmerin oder Unternehmer sind. Das heißt,
Die Versicherung besteht auch, wenn Sie ein landwirtschaftliches Unternehmen mit mehreren Personen gemeinsam führen (Erben, Mitunternehmer – zum Beispiel Gesellschaft bürgerlichen Rechts).
Es gibt weitere Bestimmungen, wenn
das landwirtschaftliche Unternehmen betreibt. In diesen Fällen gilt Folgendes:
Für die Versicherungspflicht bei der Alterskasse ist es egal, ob Sie die Landwirtschaft ausschließlich betreiben oder ob Sie zusätzlich außerhalb der Landwirtschaft arbeiten (Ausnahme sind beschränkt haftende Gesellschafter). Deshalb sind zum Beispiel
landwirtschaftliche Unternehmer, wenn ihr landwirtschaftliches Unternehmen die Mindestgröße erreicht.
Die Landwirtschaftliche Krankenkasse beziehungsweise Pflegekasse prüft in solchen Fällen, welche der Kassen die Kranken- und Pflegeversicherung durchführt (sogenannte Vorrangversicherung).
Die Landwirtschaftlichen Krankenkasse beziehungsweise Pflegekasse und Alterskasse prüfen die Voraussetzungen zur Versicherungspflicht von sich aus.
Online über das Serviceportal der SVLFG:
Schriftlich:
Persönlich im Beratungsgespräch:
Telefonische Beratung:
Am Ende des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid zur Versicherungspflicht.
Sie gehen davon aus, dass für Sie Versicherungspflicht besteht? Dann können Sie den Fragebogen ausgefüllt und unterschrieben an die Kassen übersenden, bevor diese mit Ihnen Kontakt aufnehmen.
Hinweis: Die erforderlichen Angaben kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie machen. Reichen Sie hierfür eine entsprechende Vollmacht bei Ihrer Landwirtschaftlichen Krankenkasse oder Alterskasse ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sich Ihre Landwirtschaftliche Krankenkasse oder Alterskasse ausschließlich an Ihre bevollmächtigte Person.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Es gibt keine Fristen. Die Versicherungspflicht entsteht, wenn alle Voraussetzungen vorliegen.
Für die Anmeldung fallen keine Gebühren an.
<ul><li>Gegen den Bescheid über die Versicherungspflicht kann innerhalb eines Monats (im Ausland 3 Monate) nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.</li><li>Sollte der Widerspruch nicht erfolgreich sein, besteht die Möglichkeit einer Klage vor dem Sozialgericht.</li></ul>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)
Stand: 27.10.2025
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