Krippengeld; Beantragung

Vom Bayerischen Krippengeld können weiterhin Eltern von kleinen Kindern, die vor dem 1. Januar 2025 geboren wurden, profitieren.

Für Fragen zum Krippengeld gibt es beim Zentrum Bayern Familie und Soziales ein Info-Telefon. Sie erreichen das Info-Telefon unter 0931-32 0909 29 von Montag bis Donnerstag von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr und freitags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr.

Die Auszahlung des Krippengeldes erfolgt nur auf Antrag beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS). Den Antrag können Sie entweder schriftlich unter Verwendung der bereitgestellten Formulare oder online stellen (siehe unter „Formulare“ und „Online-Verfahren“).

Der Antrag ist grundsätzlich von beiden Elternteilen zu unterschreiben (Ausnahme: Alleinerziehende).

Nach erfolgreicher Prüfung durch das ZBFS erfolgt die Auszahlung direkt an die Antragsteller.

Änderungen von persönlichen Daten müssen dem ZBFS mitgeteilt werden (z. B. das Überschreiten der selbst ermittelten Einkommensgrenze, die Erstattung/Übernahme der Elternbeiträge durch andere öffentliche Stellen oder die Auflösung des Betreuungsvertrages mit der Kindertageseinrichtung oder Tagespflege).

  • Kopie Ihres Personalausweises oder Ihres Reisepasses
  • Kopie des Betreuungsvertrags oder – sofern ein solcher nicht vorliegt – des Gebührenbescheides
  • Gegebenenfalls fordert das ZBFS Einkommensunterlagen an.Bitte die Einkommensunterlagen nur auf Anforderung übermitteln.

Bayerisches Krippengeld - Onlineantrag
Sie können das Bayerische Krippengeld online beantragen.

Der Antrag kann frühestens drei Monate vor dem beabsichtigten Leistungsbeginn gestellt werden. Ein zuvor gestellter Antrag ist unbeachtlich und muss dann erneut gestellt werden.

Das Krippengeld kann rückwirkend für höchstens 12 Kalendermonate gewährt werden, wenn der Antrag spätestens bis zum 31.08. des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, gestellt wird. Befindet sich das Kind seit dem ersten Geburtstag oder früher in der Betreuung, sollte der Antrag spätestens im Kalendermonat nach der Vollendung des zweiten Lebensjahres gestellt werden. Bei einer späteren Antragstellung kann nicht mehr die volle Leistung bewilligt werden. Bei einer Antragstellung nach dem 31.08. des Kalenderjahres, in dem das dritte Lebensjahr vollendet wird, ist die Gewährung des Krippengeldes nicht mehr möglich.

ca. 4-6 Wochen

keine

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)

Stand: 07.04.2026

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