Wenn Sie nicht genügend Geld zur Verfügung haben, um Ihren notwendigen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren, dann können Sie Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragen.
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende, ist eine Leistung des Sozialstaats für erwerbsfähige Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können. Es ist im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelt.
Das Grundsicherungsgeld sichert das wirtschaftliche Existenzminimum und ermöglicht Ihnen die Teilhabe am kulturellen und sozialen Leben unserer Gesellschaft. Gleichzeitig erhalten erwerbsfähige Grundsicherungsgeld-Berechtigte umfassende Unterstützung von den Jobcentern bei der Suche nach einer Arbeit oder Qualifikationsmöglichkeiten.
Wer Leistungen des Staates, also der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler bekommt, muss umgekehrt aktiv daran mitwirken, dass er oder sie möglichst schnell wieder auf eigenen Beinen stehen kann. Die Jobcenter unterstützen Sie dabei.
Auch hilfebedürftige Kinder erhalten Grundsicherungsgeld und werden von den Jobcentern in den Blick genommen, um ihnen Zugang zu Bildung und Teilhabe zu ermöglichen.
Wichtig: Das Grundsicherungsgeld wird nur auf Antrag gezahlt.
Die Grundsicherungsleistungen werden jeden Monat im Voraus auf Ihr Konto überwiesen.
Pauschalierter monatlicher Betrag (Regelbedarf)
Wenn Sie Grundsicherungsgeld beziehen, erhalten Sie einen pauschalierten Betrag zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes (sogenannter Regelbedarf). Er deckt Ihre Bedürfnisse ab, wie beispielsweise Ernährung, Kleidung und Körperpflege und wird jährlich angepasst. Für 2026 gelten bei den Regelbedarfsstufen (RBS) folgende Beträge:
Sofortzuschlag für Kinder
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erhalten zusätzlich einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 25,00 EUR (RBS 3-6).
Mehrbedarfe
Wenn Sie aufgrund besonderer Situationen mehr Geld benötigen, können Sie auch dafür – bei Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen – zusätzliche Leistungen erhalten. Leistungen für sogenannte Mehrbedarfe erhalten beispielsweise werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende, Menschen mit Behinderungen, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten oder Personen, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändigere Ernährung benötigen.
Kosten für Unterkunft und Heizung
Bereits im ersten Jahr des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II wird die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft geprüft.
Im ersten Jahr des Bezuges gilt eine Karenzzeit: Unterkunftskosten werden in diesem Zeitraum bis zum Eineinhalbfachen der ortsüblichen Angemessenheitsgrenze gezahlt. Dabei sind Ausnahmen möglich, etwa für Bedarfsgemeinschaften mit Kindern. Monate ohne Leistungsbezug in diesem Zeitraum verlängern die Karenzzeit.
Soweit für Ihren Wohnort eine Mietpreisbremse gilt, ist Folgendes zu beachten: Verstößt die vereinbarte Miete gegen eine örtlich festgelegte Mietpreisbremse, können Sie zu einer Kostensenkung auch in der Karenzzeit verpflichtet werden. Im Verlauf dieses Kostensenkungsverfahrens erhalten Sie gegebenenfalls die Aufforderung, als Mieter gegenüber Ihrem Vermieter einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse zu rügen.
Darüber hinaus können Sie folgende Leistungen erhalten:
Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen
Bei der Berechnung des Grundsicherungsgeldes wird Ihr Einkommen und Vermögen und das aller Personen, mit denen Sie in einer "Bedarfsgemeinschaft" leben, berücksichtigt, denn Grundsicherungsgeld können Sie nur erhalten, wenn Sie hilfebedürftig sind.
Zum Einkommen gehören:
Davon werden abgezogen:
Grundsätzlich gilt: Ihr Einkommen bis 100,00 EUR wird nicht berücksichtigt (Absetzbetrag). Haben Sie Einkommen über 100 EUR, wird außerdem ein weiterer, bestimmter Betrag nicht berücksichtigt (sogenannter Freibetrag). Dieser Betrag ist von der Höhe Ihres erzielten Bruttoeinkommens abhängig.
Als junger Mensch dürfen Sie das Einkommen aus Schüler- und Studierendenjobs und das Einkommen aus einer beruflichen Ausbildung bis zur Minijob-Grenze (derzeit 603,00 EUR) behalten. Ihr Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt.
Auch Bundesfreiwilligendienst- und FSJ-Leistende profitieren von erhöhten Freibeträgen genauso wie junge Menschen in der Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung.
Auch beim – verwertbaren – Vermögen gelten Freibeträge.
Vermögen ist die Gesamtheit (Bestand) der in Geld messbaren Besitztümer einer Person. Doch nicht alles Vermögen muss verwertet werden. Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt direkt verwendet werden kann oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt genutzt werden kann. Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, über die Sie nicht frei verfügen können oder dürfen, beispielsweise, weil der Vermögensgegenstand verpfändet ist.
Zum Vermögen zählen beispielsweise:
Mit Einführung des Grundsicherungsgelds gelten ab dem 01.07.2026 neue Freibeträge für die Berücksichtigung von Vermögen. Der Freibetrag gilt für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft und ist an das Lebensalter gekoppelt:
Ein nicht ausgeschöpfter Freibetrag wird weiterhin innerhalb der Bedarfsgemeinschaft übertragen.
Grundsätzlich wird von Ihrem Vermögen nicht berücksichtigt:
Leistungsminderungen
Das Grundsicherungsgeld kann wegen Pflichtverletzungen oder Meldeversäumnissen gemindert werden:
Als unter 25-jährige Person erhalten Sie im Minderungsfall in der Regel ein Beratungsangebot.
Um Grundsicherung für Arbeitsuchende zu bekommen, müssen Sie einen Antrag stellen. Dazu melden Sie sich bei Ihrem Jobcenter. Das geht auch online.
Grundsicherungsgeld schriftlich beantragen:
Grundsicherungsgeld online beantragen:
Das Jobcenter entscheidet über Ihren Antrag. Die Entscheidung über Ihren Antrag wird Ihnen schriftlich per Post oder online mitgeteilt.
Es gibt folgende Hinweise:
Durch das Bürgergeld-Gesetz wird die Grundsicherung für Arbeitsuchende im Jahr 2023 umfassend reformiert und auf die Höhe der Zeit gebracht. Weitere Informationen erhalten sie auf dem Internetauftritt der Bundesagentur für Arbeit.
Es gibt keine Frist. Die Leistungen werden jedoch erst ab dem Monat gewährt, in dem Sie den Antrag gestellt haben.
Erhalten Sie derzeit noch Arbeitslosengeld, empfiehlt es sich, den Antrag frühzeitig vor Ablauf dieser Leistungen zu stellen, damit Sie nicht in finanzielle Not geraten.
(1 Monat)Es fallen keine Kosten an.
<ul><li>Widerspruch</li><li>Eilverfahren vor dem Sozialgericht</li><li>Klage vor dem Sozialgericht</li></ul>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)
Stand: 24.10.2026
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