Gewerbliche Wirtschaft; Beantragung einer Förderung

Mit der gewerblichen Regionalförderung werden einzelbetriebliche Investitionen gefördert, um die Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit der Unternehmen zu unterstützen, Beschäftigung und Einkommen zu schaffen und zu sichern, und auch Transformationsprozesse zu beschleunigen.

Zweck

Die Stärkung der wirtschaftlichen Eigenkraft ist eines der zentralen Ziele einer effektiven Wirtschaftsförderung in Bayern. Im Rahmen der gewerblichen Regionalförderung werden deshalb einzelbetriebliche Investitionen gefördert, um die konsequente und kontinuierliche Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu unterstützen. Wie kein anderes Förderinstrument zielt die einzelbetriebliche Investitionsförderung zudem auf die Schaffung und Sicherung von Beschäftigung und Einkommen ab, stärkt das gesamtwirtschaftliche Wachstum, beschleunigt Transformationsprozesse hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft und wirkt vor allem auch dem demographischen Wandel und der Abwanderung von Arbeitskräften entgegen.

Gegenstand

Mit der gewerblichen Regionalförderung werden einzelbetriebliche Investitionen unterstützt, um die Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit von Unternehmen zu stärken, Beschäftigung und Einkommen zu sichern und Transformationsprozesse zu beschleunigen.

Gefördert werden Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Sachanlagevermögens sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch für immaterielle, geleaste, gemietete oder gepachtete Wirtschaftsgüter. Förderfähig sind dementsprechend ausschließlich die in der Steuerbilanz aktivierten Wirtschaftsgüter.

Zu den förderfähigen Investitionen gehören insbesondere Investitionen:

  • in die Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
  • in die Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,
  • in den Erwerb und die Verlagerung einer Betriebsstätte,
  • in die Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte,
  • in grundlegende Rationalisierung/Modernisierung einer Betriebsstätte,
  • in die Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte (unter Marktbedingungen) einschließlich etwaiger zusätzlicher Investitionen,
  • zur Deckung des Eigenenergiebedarfs durch erneuerbare Energien
  • mit besonderen Energieeffizienzeffekten
  • mit besonderen Umweltschutzeffekten

Im Bereich Tourismus werden vorrangig Maßnahmen gefördert, die die Qualität des bayerischen Tourismusangebots verbessern. Maßnahmen, die zu einer Erhöhung der Beherbergungskapazität führen, werden nur gefördert sofern neue bzw. nicht ausgeschöpfte Nachfragepotentiale vorhanden sind.

Zuwendungsempfänger

Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der EU-Richtline. Im Einzelfall können auch große Unternehmen gefördert werden.

Zuwendungsfähige Kosten

Gefördert werden können die Ausgaben für die Anschaffung bzw. die Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Anschaffung von immateriellen, geleasten, gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgütern.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.

Die Zuwendung kann als Investitionszuschuss gewährt werden. Der Fördersatz beträgt bis zu 20 % für kleine bzw. bis zu 10 % für mittlere Unternehmen.

Bei Transformationsvorhaben hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft bestehen für spezifische Investitionskosten beihilferechtlich höhere Maximalfördersätze (Investitionsvorhaben mit besonderen Umweltschutzeffekten, mit besonderen Energieeffizienzeffekten oder zur Deckung des Energieeigenbedarfs aus erneuerbaren Quellen). Auch in den Fördergebieten der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) können höhere Fördersätze gewährt werden.

Die Förderkonditionen sind im Einzelnen in der Richtlinie zur Durchführung des Bayerischen Regionalen Förderprogramms (BRF) bzw. im Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) geregelt.

Eine Förderung ist beispielsweise möglich,

  • wenn an der Durchführung des Vorhabens ein volks- und regionalwirtschaftliches, sowie struktur- und arbeitsmarktpolitisches und ggf. tourismuspolitisches Interesse besteht,
  • bei Investitionen, die den Transformationsprozess hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft beschleunigen,
  • bei Auslösung bedeutender regionalwirtschaftlicher Effekte bzw. in der BRF in begründeten Einzelfällen bei Erfüllung des Primäreffekts,
  • bei Vorliegen eines kleinen bzw. mittleren (gewerblichen) Unternehmens (KMU-Definition der Europäischen Kommission) sowie im GRW-Fördergebiet auch große Unternehmen,
  • wenn die Mindestinvestitionssumme in der Regel 500.000 Euro (in Räumen mit besonderem Handlungsbedarf (RmbH) 200.000 Euro) bzw. in den C- und D-Fördergebieten der GRW 200.000 Euro erreicht ist. Bei Sonderprogrammen gelten ggf. niedrigere Mindestinvestitionssummen.

Ausschlusskriterien:

Eine Förderung im Rahmen der Bayerischen Regionalförderung ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn:

  • mit dem Investitionsvorhaben bereits begonnen worden ist,
  • es sich bei Ihrem Unternehmen um ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 handelt,
  • bei Ihrem Unternehmen eine Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt vorliegt, welcher noch nicht nachgekommen wurde,
  • eine Doppelförderung vorliegt (Subsidiarität gegenüber anderen Förderprogrammen)

In vielen Fällen sind Nutzer und Investor einer Maßnahme identisch, sodass für eine vollständige Antragstellung der Onlineantrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft, Industrie, Handwerk und sonstiges Dienstleistungsgewerbe sowie Tourismus (BRF-Förderung) oder/und der Onlineantrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung (GRW-Förderung) ausreichend ist/sind.

Sofern Nutzer und Investor jedoch auseinanderfallen, besteht eine vollständige Antragstellung aus dem Onlineantrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft, Industrie, Handwerk und sonstiges Dienstleistungsgewerbe sowie Tourismus (BRF-Förderung) bzw. dem Onlineantrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung (GRW-Förderung) und dem gesonderten BRF-Ergänzungsantrag des weiteren Unternehmens bzw. dem gesonderten GRW-Ergänzungsantrag des weiteren Unternehmens.

Hierbei ist zwischen zwei Fall-Konstellationen zu unterscheiden:

  • Bei Vorliegen einer steuerlich anerkannten Betriebsaufspaltung, Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 EStG oder Organschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 GewStG sind beide Unternehmen (Nutzer und Investor) gemeinsam Antragsteller und haften als Gesamtschuldner. Dies bedeutet, dass der Nutzer als erstes den Onlineantrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierunghilfen an die gewerbliche Wirtschaft, Industrie, Handwerk und sonstiges Dienstleistungsgewerbe sowie Tourismus (BRF-Förderung) oder/und den Onlineantrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung (GRW-Förderung) stellt und hierbei auch Angaben für den Investor und das Vorhaben tätigt, die er zuvor vom Investor erhalten hat. Nach Absenden seines Onlineantrags leitet der Nutzer die am Ende der Antragstellung generierte PDF zusammen mit der generierten Vorgangsnummer per E-Mail an den Investor weiter. Anschließend stellt der Investor online den BRF-Ergänzungsantrag des weiteren Unternehmens oder/und den GRW-Ergänzungsantrag des weiteren Unternehmens.
  • Nutzer und Investor können auch aus anderen Gründen auseinanderfallen, insbesondere bei Leasing-, Miet-, bzw. Pachtverhältnissen. In diesen Fällen ist Antragsteller und Zuwendungsempfänger nur der Nutzer. Der Investor stellt lediglich seinen BRF-Ergänzungsantrag des weiteren Unternehmens bzw. den GRW-Ergänzungsantrag des weiteren Unternehmens, d. h. er zeichnet den Antrag des Nutzers mit und übernimmt die gesamtschuldnerische Haftung. Auch hier muss der Nutzer nach absenden seines Onlineantrags die am Ende generierte PDF zusammen mit der generierten Vorgangsnummer per E-Mail an den Investor weiterleiten, der dann den BRF-Ergänzungsantrag des weiteren Unternehmens oder/und den GRW-Ergänzungsantrag des weiteren Unternehmens online stellt.

Sofern mehr als ein Unternehmen als Nutzer an der Antragstellung beteiligt ist, sind die Angaben des weiteren Unternehmens mittels PDF-Formular anzugeben und am Ende des Onlineantrags des Nutzers unter: sonstige Dokumente und Erklärungen hochzuladen.

Im Fall eines weiteren Investors beim Vorliegen einer steuerlich anerkannten Betriebsaufspaltung, Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 EStG oder Organschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 GewStG sind die Angaben des weiteren Investors mittels PDF-Formular anzugeben und am Ende des Onlineantrags des Nutzers unter: sonstige Dokumente und Erklärungen hochzuladen.

Bei Vorliegen anderer Gründe des Auseinanderfallens, insbesondere bei Leasing-, Miet- bzw. Pachtverhältnissen ist nur der BRF-Ergänzungsantrag des weiteren Unternehmens oder/und der GRW-Ergänzungsantrag des weiteren Unternehmens durch den weiteren Investor zu stellen. Zusätzliche Angaben mittels PDF-Formular sind hier nicht erforderlich.

Alle Fallgruppen werden in den Online-Formularen entsprechend bereitgestellt.

Für eine wirksame Antragstellung sind vollständig ausgefüllte Antragsformulare grundsätzlich ausreichend.


Vor der Antragstellung wird ein Beratungsgespräch mit der zuständigen Bezirksregierung dringend empfohlen.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Vollständige steuerliche Jahresabschlussbericht bzw. Einnahmen-/Überschussrechnung der letzten drei Geschäftsjahre: Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, evtl. Lagebericht
    • Detaillierte Kostenzusammenstellung (netto)
    • Unterlagen über die Rechtsverhältnisse und Weiteres zu Unternehmensstruktur: z. B. Gesellschaftsvertrag, Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug
    • KMU-Erklärung: Das Formular finden Sie hier unter Formularen, Bitte setzten sie sich mit der der zuständigen Bezirksregierung in Verbindung um abzuklären, welche Unteralgen zur Prüfung des KMU-Status erforderlich sind. Insbesondere ist z. B. bei komplexen Unternehmerverbänden sowie Konzernen und verbundenen Unternehmen ist eine Darstellung der Beteiligungsverhältnisse des antragstellenden Unternehmens, seiner Partner- und verbundenen Unternehmen bspw. anhand eines Schaubildes erforderlich.
    • Bei Unternehmensübernahmen: Entwurf notarieller Kaufvertrag, Übernahmevertrag etc.
    • Webseite/Internetauftritt und soweit vorhanden Haus -/Unternehmensprospekt, Ortsprospekt
    • Bei baulichen Vorhaben: Planungsunterlagen (einschl. Lageplan) bzw. Baugenehmigung
    • Bei Pachtbetrieben: (Entwurf des) Pachtvertrag(s): Sofern erforderlich ist die Zustimmung des Verpächters bzw. sonstige privatrechtliche Berechtigung zur Durchführung des Vorhabens beizufügen.
    • Bei weiteren öffentlichen Finanzierungshilfen: Darlehens- und Bürgschaftsofferten
    • ggf. Energieeffizienzbestätigung: Die Bestätigung ist nur im Rahmen des Sonderprogramms "Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Unternehmen" erforderlich. Das Formular finden Sie unter Regionalförderung auf der Homepage des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
    • ggf. Bestätigung: Erfüllte Transformations- und Digitalisierungskriterien durch das geplante Vorhaben: Die Bestätigung ist nur im Rahmen des Sonderprogramms "Transformation@Bayern" erforderlich. Das Formular finden Sie unter unter Regionalförderung auf der Homepage des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
    • Finanzierungsbestätigung der Hausbank: Das Formular finden Sie hier unter Formulare.

Für diese Förderung gibt es keine festen Fristen.

keine



<p>Gegen den Zuwendungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Klageverfahrens Klage erhoben werden. </p>

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)

Stand: 25.08.2026

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