Bestimmte Teile der Landschaft sind gesetzlich geschützt. Wenn von den Verboten abgewichen werden soll, benötigen Sie eine Befreiung, wenn keine gesetzliche Ausnahme eingreift.
In der Zeit vom 1. März bis 30. September ist es verboten, Bäume, die außerhalb gärtnerisch genutzter Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.
Im Freistaat Bayern gelten Grünflächen, Parkanlagen, Friedhöfe, Sportplätze und sonstige Außenanlagen, Straßenbäume und Alleen sowie Bäume in der freien Landschaft nicht als gärtnerisch genutzte Grundflächen.
Dieses Verbot gilt nicht
Befreiungen von diesem Verbot sind gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG möglich und können bei der unteren Naturschutzbehörde beantragt werden.
Sie müssen die Befreiung bei der zuständigen unternen Naturschutzbehörde beantragen.
Gebührenrahmen: 50 EUR bis 10.000 EUR (Nr. 8.III.0/12 Kostenverzeichnis zum Bayerischen Kostengesetz)
Soweit eine Befreiung für die Durchführung von Pflegemaßnahmen oder eine ordnungsgemäße land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Bodennutzung erforderlich ist: kostenfrei
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)
Stand: 09.07.2026
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