Flächennutzungspläne und bestimmte Bebauungspläne bedürfen der Genehmigung durch die hierfür jeweils zuständige Behörde.
Flächennutzungspläne und bestimmte Bebauungspläne dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn sie genehmigt wurden. Die Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen ist immer genehmigungspflichtig. Bebauungspläne sind nur dann genehmigungspflichtig, wenn sie nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sind, wobei die Genehmigungspflicht auch insoweit wiederum entfällt, wenn der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren (§§ 13a, 13b BauGB) aufgestellt wird.
Die Genehmigung für die Pläne kreisangehöriger Gemeinden erteilen die Landratsämter. Handelt es sich um Pläne und Satzungen kreisfreier Städte oder Großer Kreisstädte ist für die Entscheidung über die Genehmigung die jeweilige Regierung zuständig. Einzelheiten regelt die Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZustVBau).
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Plan oder die Satzung nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist oder dem Baugesetzbuch oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.
Stand: 26.01.2023
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