Sie müssen die Aufnahme der Nutzung einer baulichen Anlage vorher anzeigen. Dies gilt nicht für verfahrensfreie Vorhaben.
Bei der Anzeige der Nutzungsaufnahme handelt es sich nicht um einen Antrag. Sie müssen die untere Bauaufsichtsbehörde lediglich über die bevorstehende Nutzungsaufnahme informieren.
Durch die Anzeige der Nutzungsaufnahme soll die untere Bauaufsichtsbehörde noch ausreichend Zeit haben, um die Benutzbarkeitsvoraussetzungen gegebenenfalls kontrollieren zu können.
Zeigen Sie die Nutzungsaufnahme vorsätzlich oder fahrlässig nicht mindestens zwei Wochen vorher an, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Dafür können Sie mit einer Geldbuße bis zu 500.000 EUR belegt werden.
Die Nutzungsaufnahme einer baulichen Anlage müssen Sie anzeigen, wenn diese auf Grund einer Baugenehmigung oder genehmigungsfrei gestellt errichtet wurde. Dies gilt auch, wenn die Baugenehmigung oder Genehmigungsfreistellung eine bloße Nutzungsänderung zum Inhalt hatte oder die Baugenehmigung durch den Eintritt der Genehmigungsfiktion als erteilt gilt.
Nicht anzeigen müssen Sie die Nutzungsaufnahme bei verfahrensfreien Vorhaben sowie Vorhaben, die aufgrund des Vorrangs anderer Gestattungsverfahren keiner Baugenehmigung bedürfen.
Eine digitale Einreichung der Anzeige der Nutzungsaufnahme ist derzeit noch nicht in ganz Bayern möglich. Bei Auswahl eines Ortes wird der Link zum Online-Verfahren eingeblendet, soweit es bereits angeboten wird.
Da keine Entscheidung der unteren Bauaufsichtsbehörde ergeht, können Sie keinen Rechtsbehelf einlegen.
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: 17.11.2025
VG Ebelsbach
Georg-Schäfer-Straße 56
97500 Ebelsbach
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