Arzt/Ärztin; Beantragung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Arbeitsaufnahme im Ausland

Wenn Sie im Ausland als Arzt/Ärztin tätig werden möchten, benötigen Sie hierfür in der Regel eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (= Certificate of good standing).

Mit dem Certificate of good standing wird die Berechtigung zur uneingeschränkten Ausübung des ärtzlichen Heilberufs in Deutschland nachgewiesen. Das Certificate of good standing bestätigt außerdem, dass keine berufsrechtlichen Verfahren eingeleitet und keine berufsrechtlichen Maßnahmen getroffen worden sind.

Wenn Sie Ihre Berufstätigkeit in Oberbayern, Niederbayern, Schwaben oder in der Oberpfalz ausüben bzw. ausgeübt haben und den Arztberuf zukünftig im Ausland ausüben möchten, ist die Regierung von Oberbayern für die Ausstellung des Certificate of good standing zuständige Behörde. Bei Berufstätigkeit in den anderen bayerischen Regierungsbezirken liegt die Zuständigkeit bei der Regierung von Unterfranken.

Die berufliche Tätigkeit muss zuletzt in Bayern ausgeübt worden sein.

Sie müssen die Erteilung eines Certificate of good standing bei der zuständigen Behörde beantragen.

  • Führungszeugnis der Belegart „O“
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Bayerischen Landesärztekammer(auf Antrag erfolgt die direkte Übermittlung durch die Bayerischen Landesärztekammer an die Regierung)

keine

Die Bearbeitung des Antrages auf Erteilung eines Certificate of good standing kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen.

  • Certificate of good standing einsprachig (Sprache: deutsch):  60,00 EUR
  • Certificate of good standing zweisprachig (Sprachen: deutsch und englisch): 80,00 EUR

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)

Stand: 21.07.2026

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