Abfallwirtschaftliche Tätigkeit; Anzeige

Wer Abfälle sammeln, befördern handeln oder makeln möchte, hat die Tätigkeit vor Aufnahme bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen zeigen Sie diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde an. Wenn Sie diese Tätigkeit mit gefährlichen Abfällen durchführen und von der Erlaubnispflicht befreit sind, müssen Sie zusätzliche Unterlagen Ihrer Anzeige beifügen.

Haben Sie Ihre Tätigkeit bereits angezeigt und Ihre Angaben haben sich wesentlich geändert, so müssen Sie die Anzeige erneut erstatten. 

Die Anzeigepflicht gilt sowohl für nationale als auch grenzüberschreitende Abfallverbringungen.

Hinweis:
Der Punkt 4.2.4 im Formular „Anzeige von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen“ ist wie folgt aktuell:                          „auf Grund der Eigenschaft als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Altbatterien im Rahmen der Durchführung des Batterierecht-Durchführungsgesetzes (§ 2 Absatz 2 Satz 1 BattDG)“.“

Sie müssen die Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen, wenn Sie Abfälle sammeln, befördern handeln oder makeln möchten.

Wenn Sie eine Tätigkeit aufnehmen oder wesentliche Angaben zu Ihrer Tätigkeit ändern, zeigen Sie dies bei der zuständigen Behörde an. Reichen Sie auch die erforderlichen Unterlagen ein.

Die Behörde sendet Ihnen eine Bestätigung Ihrer Anzeige zu und kann Ihre Tätigkeit

  • von Bedingungen abhängig machen,
  • und/oder sie zeitlich befristen,
  • oder mit Auflagen versehen oder
  • sie vollständig untersagen.

  • Folgende Unterlagen sind erforderlich:
    • Ihre abfallrechtliche Betriebsnummer(n) als Sammler, Beförderer, Makler bzw. Händler von Abfällen (soweit Ihnen bereits erteilt)
    • die Vorgangsnummer Ihrer erstmaligen Anzeige (nur, wenn Sie eine Änderungsanzeige erstellen möchten)
    • Ihre Gewerbeanmeldung (soweit eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht)
    • ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (soweit ein Antrag erfolgt ist)
    • Wenn Sie von der Erlaubnispflicht beim Umgang mit gefährlichen Abfällen befreit sind: Ihr Entsorgungsfachbetriebezertifikat bzw. Ihre Registrierungsurkunde als zertifizierter EMAS-Betrieb (soweit Ihr Betrieb eine entsprechende Zertifizierung besitzt)
    • einen Nachweis einer Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung (soweit eine solche besteht)
    • Nachweise für die Fachkunde der für die Leistung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen

Abfallwirtschaftliche Tätigkeit - Anzeige nach § 53 KrWG
Sie können eine abfallwirtschaftliche Tätigkeit nach § 53 KrWG online anzeigen.

Die Anzeige muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.

  • wenn Maßnahmen nach § 53 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3 KrWG geboten sind: 150 bis 3.000 EUR
  • sonst: 25 bis 100 EUR

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)

Stand: 02.06.2026

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