Der Freistaat Bayern fördert in Zusammenarbeit mit dem Bund die Schaffung und den Erhalt von Wohnraum für Auszubildende.
Zweck der Zuwendung ist die Schaffung und der Erhalt von Wohnraum für Auszubildende eines staatlich anerkannten Ausbildungsberufes sowie Schülerinnen und Schüler von Berufsfach-, Techniker-, Meisterschulen und Fachakademien, die eine Ausbildung am Ausbildungsort Bayern absolvieren.
Gegenstand der Förderung ist
Zuwendungsempfänger sind Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte oder Erwerber. Und insbesondere gemeinnützige Träger und Organisationen, Träger und Organisationen der freien Wohlfahrtspflege und der Jugendhilfe, Träger der beruflichen Bildung, Zusammenschlüsse von Berufs- und Fachverbänden, kommunale Unternehmen und Kommunen.
Bei der Förderung "Wohnraum für Auszubildende" sind Kosten im Sinn der §§ 5, 7, 8 der Zweiten Berechnungsverordnung zuwendungsfähig.
Beim Erwerb von Gebäuden, die für Wohnraum für Auszubildende geeignet sind oder entsprechend umgebaut werden müssen, sind die Erwerbskosten, abzüglich der Kosten des Baugrundstücks, zuwendungsfähig. Dabei muss der Kaufpreis angemessen und wirtschaftlich sein
Die Förderung wird als Kredit/Darlehen gewährt.
Die Förderung erfolgt mit einem leistungsfreien Baudarlehen mit bis zu 45.000 EUR pro Wohnplatz im Einzelzimmer und bis zu 26.000 EUR pro Wohnplatz im Doppelzimmer bei 25-jähriger Bindung. Für bedarfsgerechte rollstuhlgerechte Apartments kann die Zuwendung um bis zu 15.000 EUR pro Wohnplatz erhöht werden.
Das Baudarlehen kann zudem für zuwendungsfähige Ausgaben für die Errichtung von notwendigen Hoch- oder Tiefgaragen, für konzeptbedingte, bauliche Maßnahmen aus Anforderungen aus der Betriebserlaubnis, für außergewöhnliche projektbedingte Mehrkosten und Mehrkosten für einen erhöhten Planungsaufwand, für besonders nachhaltige ökologische Maßnahmen und für konkurrierende Verfahren zur Vergabe von Planungsleistungen, wie z.B. Architektenwettbewerbe erhöht werden.
Voraussetzung für die Förderung von Wohnraum für Auszubildende:
Ausschlusskriterien:
Maßnahmen, die ohne die Zustimmung der Bewilligungsbehörde begonnen wurden, werden nicht gefördert.
Der Zuwendungsempfänger hat innerhalb von sechs Monaten nach Bezugsfertigkeit der Baumaßnahme der zuständigen Bewilligungsbehörde den Verwendungsnachweis vorzulegen.
Der Antrag auf Förderung ist bei der zuständigen Bewilligungsstelle (der Regierung, Stadt München, Nürnberg oder Augsburg) einzureichen.
Für diese Förderung gibt es keine festen Fristen.
Es fallen keine Kosten an.
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
<p>Verwaltungsgerichtliche Klage</p>
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: 07.10.2026
VG Ebelsbach
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