Waisenrente aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung; Erhalt

Die Landwirtschaftliche Unfallversicherung zahlt den Kindern von Versicherten eine Halb- oder Vollwaisenrente. Sie können diese Waisenrente erhalten, wenn Ihr Elternteil infolge eines Versicherungsfalls gestorben ist. Dazu gehören Arbeitsunfälle, Unfälle auf dem Arbeitsweg und Berufskrankheiten. Ein Antrag ist nicht nötig.
Sie erhalten die Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie länger einen Anspruch auf Waisenrente. Längstens können Sie die Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres erhalten.
Wenn Sie Halbwaise sind, beträgt die Waisenrente 20 Prozent des Jahreseinkommens des Verstorbenen. Wenn Sie Vollwaise sind, beträgt die Waisenrente 30 Prozent. Sie erhalten die Waisenrente monatlich.
Es kann sein, dass neben Ihnen weitere Personen Anspruch auf Geld von der gesetzlichen Unfallversicherung haben, zum Beispiel Ihre Geschwister oder eine Witwe beziehungsweise ein Witwer. In diesem Fall darf die Summe der Renten 80 Prozent des Jahreseinkommens der verstorbenen Person nicht übersteigen. Ihre Waisenrente wird in diesem Fall anteilig gekürzt. Wenn Sie ein Pflegekind sind, kann der Anspruch auf Waisenrente ganz entfallen.

Sie müssen die Waisenrente nicht beantragen. Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) stellt den Anspruch und die Höhe der Waisenrente von Amts wegen fest:

  • Die LBG erfährt vom Tod Ihres Elternteils.
  • Die LBG prüft aufgrund des Versicherungsfalls, ob Sie einen Anspruch auf die Waisenrente haben.
  • Wenn Sie einen Anspruch auf Waisenrente haben, erhalten Sie einen Bescheid von der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

  • Erforderliche Unterlage/n

    Je nach Fallgestaltung sind unterschiedliche Unterlagen und Angaben erforderlich:

    • Sterbeurkunde des Elternteils,
    • Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde
    • Bankverbindung
    • gegebenenfalls:
      • Nachweis der Stief- oder Pflegekindschaft oder Adoptionsnachweis
      • Schul- oder Ausbildungsnachweise (bei Waisen über 18 Jahre)
      • Sterbeurkunde des 2. Elternteils (bei Vollwaise)
      • Hinterbliebenenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn schon vorhanden- sonst die Rentenversicherungsnummer
      • Angaben zum Jahresarbeitsverdienst (wenn Arbeitsunfall mit direktem Tod)

Sie müssen keine Fristen einhalten.

In der Regel 1 bis 3 Monate.

Es fallen für Sie keine Kosten an.



<ul><li> Widerspruch <br /> Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der LBG. </li><li>Klage vor Sozialgericht</li></ul>

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)

Stand: 29.08.2026

Dienststelle

Verwaltungsgemeinschaft Ebelsbach

VG Ebelsbach
Georg-Schäfer-Straße 56
97500 Ebelsbach

(+49) 09522 / 725 0

(+49) 09522 / 725 66

info@ebelsbach.de

Kontaktslider

Kontakt

Verwaltungsgemeinschaft Ebelsbach

Georg-Schäfer-Straße 56
97500 Ebelsbach

Telefon 09522 725 0
Telefx 09522 725 66

info@ebelsbach.de

 

Öffnungszeiten Verwaltung

Montag bis Freitag
8:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag zusätzlich
14:00 - 18:00 Uhr