Die Ausländerbehörde muss einer Vaterschaftsanerkennung bei einem aufenthaltsrechtlichen Gefälle zwischen den Elternteilen zustimmen.
In Fällen eines aufenthaltsrechtlichen Gefälles zwischen den Elternteilen steht die Anerkennung einer Vaterschaft unter Zustimmungsvorbehalt der Ausländerbehörde. D.h. die Ausländerbehörde muss der Vaterschaft zustimmen. Fehlt die erforderliche Zustimmung bleibt die Anerkennung der Vaterschaft unwirksam.
Ein aufenthaltsrechtliches Gefälle liegt vor, wenn ein Elternteil ein gesichertes Aufenthaltsrecht hat und der andere Elternteil nur ein ungesichertes Aufenthaltsrecht.
Als gesichertes Aufenthaltsrecht in diesem Sinne gelten:
Als ungesichertes Aufenthaltsrecht in diesem Sinne gelten:
Wenn ein Elternteil eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitzt, liegt kein aufenthaltsrechtliches Gefälle vor. Dann ist auch keine Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich.
Es besteht trotz aufenthaltsrechtlichem Gefälle keine Zustimmungspflicht der Ausländerbehörde, wenn:
In diesen Fällen ist die Vaterschaftsanerkennung schon ohne Zustimmung der Ausländerbehörde wirksam.
Es ist die Ausländerbehörde zuständig, die allgemein für den Beteiligten mit ungesichertem Aufenthaltsrecht zuständig ist.
Das ist entweder die örtliche Ausländerbehörde der Stadt oder des Landratsamts oder die Zentrale Ausländerbehörde des Regierungsbezirks.
Ist der Elternteil mit ungesichertem Aufenthaltsrecht im Ausland, so ist die örtliche Ausländerbehörde des Wohnsitzes des in Deutschland lebenden Beteiligten zuständig.
Sind beide Elternteile im Ausland, so ist die deutsche Auslandsvertretung zuständig.
Die Zustimmung der Ausländerbehörde wird erteilt, wenn die Anerkennung der Vaterschaft nicht missbräuchlich ist.
Die Anerkennung ist missbräuchlich, wenn die Vaterschaft gezielt zu dem Zweck anerkannt wird, die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, der Mutter oder des Anerkennenden.
Beide Elternteile müssen einen gemeinsamen Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen. Die Ausländerbehörde prüft dann, ob die Anerkennung missbräuchlich ist oder nicht.
Es gibt keine Frist für die Elternteile zur Beantragung der Zustimmung. Solange die erforderliche Zustimmung nicht erteilt ist, ist die Vaterschaftsanerkennung aber nicht wirksam.
Die Bearbeitungsfrist für die Ausländerbehörde beträgt 4 Monate. Danach gilt die Zustimmung als erteilt, wenn sie nicht abgelehnt worden ist. Diese Frist kann bei Nichtmitwirkung oder nicht ausreichender Mitwirkung der Beteiligten von der Ausländerbehörde verlängert werden.
Es können Auslagen anfallen.
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
<p>Gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde kann verwaltungsgerichtliche Klage erhoben werden.</p>
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 17.09.2026
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