Gemeinden, Landkreise und Bezirke können Unternehmen außerhalb ihrer allgemeinen Verwaltung als Eigenbetriebe, selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts oder in den Rechtsformen des Privatrechts betreiben.
Das kommunale Unternehmensrecht, also die Abschnitte der Kommunalgesetze, die sich mit den kommunalen Unternehmen befassen (in der Gemeindeordnung z. B. die Artikel 86 bis 96), regelt im Wesentlichen die Zulässigkeitsvoraussetzungen der einzelnen Unternehmen sowie ihre Organisation und Einbindung in den kommunalen Verantwortungsbereich.
Wichtigste Zulässigkeitsvoraussetzung ist, dass das Unternehmen, das die Kommune errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern will, durch einen öffentlichen Zweck erfordert wird. Ein öffentlicher Zweck trägt z. B. die kommunale Strom-, Gas- und Wasserversorgung oder die kommunalen Verkehrsbetriebe. Keinem öffentlichen Zweck dient die ausschließliche oder vorrangige Absicht der Gewinnerzielung. Diese Feststellung gilt nach den Kommunalgesetzen nicht nur für kommunale Unternehmen, sondern für kommunale Betätigungen schlechthin. Tätigkeiten außerhalb der sogenannten kommunalen Daseinsvorsorge (z. B. kommunale Fremdenverkehrsförderung oder allgemein kommunale Wirtschaftsförderung) sind nur zulässig, wenn deren Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch die Privatwirtschaft erfüllt wird oder erfüllt werden kann.
Stand: 23.12.2022
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