Zahlungen einer ausländischen Körperschaft oder Personenvereinigung ohne Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland können für deren deutsche Anteilseignerinnen oder Anteilseigner steuerfrei sein.
Ausländische Körperschaften oder Personenvereinigung sind nicht zur Führung eines steuerlichen Einlagekontos verpflichtet. Erbringt die ausländische Körperschaft oder Personenvereinigung Leistungen wie
an inländische Anteilseignerinnen und Anteilseigner, besteht die Möglichkeit, eine gesonderte Feststellung einer nicht steuerbaren Einlagenrückgewähr zu beantragen.
Gegenstand der Feststellung sind sämtliche Leistungen der Antragstellerin oder des Antragstellers, welche aus deren fiktivem steuerlichen Einlagekonto geleistet werden.
Bei der Antragstellung sind nicht nur die Einlagen und Leistungen inländischer Anteilseignerinnen und Anteilseigner anzugeben, sondern grundsätzlich alle Einlagen und Leistungen. Die Nachweispflicht beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem Einlagen erbracht wurden, deren Rückzahlung geltend gemacht wird.
Der Antrag muss mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der Finanzbehörde gestellt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung des Einkommens der Antragstellerin oder des Antragstellers örtlich zuständig ist. Wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Finanzbehörde örtlich zuständig ist, muss der Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gestellt werden.
Wichtiger Hinweis:
Ausländische Investmentfonds, die bestimmte Zahlungen an ihre inländischen Anteilseignerinnen und Anteilseigner vornehmen, wie zum Beispiel
können ab dem Steuerjahr 2018 keine gesonderte Feststellung einer Einlagenrückgewähr nach dem Körperschaftsteuergesetz mehr beantragen.
Anträge auf Feststellung der Einlagenrückgewähr können stellen:
die nicht der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland unterliegen, wenn sie bestimmte Leistungen, insbesondere Gewinnanteile wie Dividenden oder sonstige Bezüge aus Aktien und Genussrechten und vergleichbare Leistungen, gewähren können.
Sie müssen den Antrag auf gesonderte Feststellung einer Einlagenrückgewähr mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der örtlich zuständigen Finanzbehörde oder beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen.
Variante 1: Den Antrag müssen Sie schriftlich oder elektronisch über das Portal Mein ELSTER bei der Finanzbehörde stellen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung des Einkommens des Antragstellers örtlich zuständig ist.
Variante 2: Wenn keine Finanzbehörde zum Zeitpunkt der Antragstellung für den Antragsteller zuständig ist, müssen Sie den Antrag schriftlich oder online beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen.
Wenn Sie den Antrag online übermitteln wollen, steht Ihnen der entsprechende Antragsvordruck zum elektronischen Versand im BZStOnline-Portal und im Portal Mein ELSTER zur Verfügung.
Sollte eine elektronische Übermittlung des Antrags nicht möglich sein, stehen für die Antragstellung herunterladbare Papierformulare auf der Homepage des BZSt zur Verfügung. Diese Formulare sind handschriftlich auszufüllen und per Post zu übersenden.
einen Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Absatz 8 Satz 3 KStG und sendet diesen per Post an die im Antragsformular angegebene Adresse.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Bei der Antragstellung für die Einlagenrückgewähr müssen Sie einreichen:
Hinweise:
Antragstellung: bis zum Ende des zwölften Monats, der auf das Ende des Wirtschaftsjahres folgt, in dem die Leistung erfolgt ist (Ausschlussfrist).
Es fallen keine Kosten an.
<ul><li>Einspruch</li><li>Klage vor dem Finanzgericht</li></ul>
Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)
Stand: 08.08.2026
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