Geburt im Ausland; Beantragung der Nachbeurkundung im deutschen Geburtenregister

Eine Geburt im Ausland kann im deutschen Geburtenregister nachbeurkundet werden.

Eine Geburt im Ausland kann auf Antrag beim zuständigen Standesamt nachbeurkundet werden, wenn die im Ausland geborene Person zum Zeitpunkt der Antragstellung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Antragsberechtigt sind die Eltern des Kindes, das Kind selbst, dessen Ehegatte, Lebenspartner(in) oder Kinder.

Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt die Geburt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch daraus keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Geburt.

Die Nachbeurkundung der Geburt ist möglich für

  • deutsche Staatsangehörige
  • Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

Antragsberechtigte sind

  • die im Ausland geborene Person selbst
  • deren Eltern
  • deren Kinder
  • der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in)

  • Das zuständige Standesamt berät Sie gerne.

Beurkundung im Geburtenregister: 70,00 EUR

Geburtsurkunde / beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister: 12,00 EUR

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)

Stand: 05.08.2026

Dienststelle

Verwaltungsgemeinschaft Ebelsbach

VG Ebelsbach
Georg-Schäfer-Straße 56
97500 Ebelsbach

(+49) 09522 / 725 0

(+49) 09522 / 725 66

info@ebelsbach.de

Kontaktslider

Kontakt

Verwaltungsgemeinschaft Ebelsbach

Georg-Schäfer-Straße 56
97500 Ebelsbach

Telefon 09522 725 0
Telefx 09522 725 66

info@ebelsbach.de

 

Öffnungszeiten Verwaltung

Montag bis Freitag
8:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag zusätzlich
14:00 - 18:00 Uhr