Wenn Ihre Ehefrau, Ihr Ehemann, Ihre eingetragene Lebenspartnerin, Ihr eingetragener Lebenspartner oder ein Elternteil verstorben ist, können Sie von der gesetzlichen Unfallversicherung finanzielle Unterstützung erhalten.
Als Witwe, Witwer, eingetragene Lebenspartnerin, eingetragener Lebenspartner oder Vollwaise haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine einmalige Hinterbliebenenbeihilfe der gesetzlichen Unfallversicherung.
Zu den Voraussetzungen gehört:
Die Höhe der Beihilfe beträgt 40 Prozent des Jahresgehalts, das Berechnungsgrundlage der Rente der verstorbenen Person war.
Anstelle einer einmaligen Beihilfe ist es auch möglich, eine laufende Beihilfe zu erhalten, also eine längerfristige, regelmäßige Unterstützung.
Die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse gewährt Ihnen eine laufende Beihilfe, wenn diese für Sie günstiger ist als eine einmalige Beihilfe. Dies prüft und entscheidet Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Eine laufende Beihilfe kann nicht höher als die Hinterbliebenenrente sein.
Ein Anspruch auf Hinterbliebenenbeihilfe besteht, wenn:
Bei Witwen, Witwern und Hinterbliebenen, eingetragenen Lebenspartnerinnen und -partnern:
Bei Vollwaisen:
Die Hinterbliebenenbeihilfe müssen Sie nicht beantragen. Der Anspruch wird von sich aus ("von Amts wegen") von der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse festgestellt:
Sie können Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse auch online oder per Post kontaktieren.
Online-Dienst:
Online-Dienst Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:
Nachricht per Post:
bei Ehepartnerin oder -partner:
als Vollwaise:
Es gibt keine Frist.
Es fallen keine Kosten an.
<ul><li>Widerspruch</li><li>Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.</li></ul>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)
Stand: 10.03.2025
VG Ebelsbach
Georg-Schäfer-Straße 56
97500 Ebelsbach
(+49) 09522 / 725 66