Im VG Bereich häufigen derzeit Meldungen, dass ältere pflegebedürftige Personen, durch Anrufe Vertragsabschlüsse sogenannter „Pflegeboxen“ im Abo abschließen.
Die Anrufer geben sich als scheinbar seriöse Gesundheitsorganisationen aus und erhalten im Rahmen der Gespräche sensible Gesundheitsdaten, wie zum Beispiel Pflegegrade, das Geburtsdatum und die Versichertennummer.
Absicht der Anrufer ist in den häufigsten Fällen, dass Anträge für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, sogenannte „Pflegeboxen“, oder Anträge für Versorgungen mit Hausnotrufsystemen unterschrieben und anschließend bei der Krankenkasse zur Erstattung eingereicht werden.
Es wird abgeraten, niemals am Telefon, an der Haustür oder im Internet Auskünfte zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen, Pflegegraden oder Pflegegeldansprüchen zu geben. Stattdessen sollte das Gespräch sofort beendet und vorher noch die angezeigte Telefonnummer und der Name der Gesprächspartner notiert werden. Es wird dringend geraten, sollte ein derartiger Vertragsabschluss erfolgt sein, die eigene Krankenkasse zu informieren. Denn die Abrechnung der „Pflegeboxen“ erfolgt direkt über die Krankenkasse.
Die Verbraucherzentrale Hessen teilte u. a. in einer Pressemitteilung mit, dass teilweise Fälle aufgetreten sind, in denen Versicherte im Internet nach Pflegeunterstützung suchten und über Onlineformulare zur Bestellung von sogenannten kostenfreien „Pflegeboxen“ im Namen der gesetzlichen Pflegeversicherung aufgefordert werden.
Die Folge sind Pflegeboxen im monatlichem Abo, mit Pflegehilfsmitteln, die eben nicht auf die Bedürfnisse der zu pflegenden Person abgestimmt sind und pauschal versendet werden und somit unbrauchbar sind.
Zudem haben sehr viele Pflegebedürftige bereits bei den örtlichen Sanitätshäusern oder Apotheken einen Auftrag für die Pflegehilfsmittel erteilt.
Die doppelte Abrechnung wird leider erst nach einer längeren Zeit bemerkt, da das Telefongeschäft gar nicht als solches erkannt wurde.
Bitte sensibilisieren Sie Ihre pflegebedürftigen Angehörigen auf derartige Situationen.
Grundsätzlich sind diese „Telefongeschäfte“ rechtswirksam, da auch Vertragsabschlüsse telefonisch erfolgen können.
Sollte der Fall eingetreten sein, ist es dringend notwendig, dass unfreiwillig abgeschlossenen Anträge zurückgezogen und sofort widerrufen werden.