Die Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) regelt bundesweit einheitlich Nachweis- und Quarantänepflichten sowie Beförderungsverbote bei einer Einreise aus Virusvariantengebieten.
Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen Reisebeschränkungen auf Grundlage der CoronaEinreiseV aktuell nur bei der Einreise aus sog. Virusvariantengebieten. Aus der CoronaEinreiseV ergeben sich – abhängig von der Kategorie des Virusvariantengebiets, aus dem die Einreise erfolgt – eine Testnachweis- und Absonderungspflicht (Quarantänepflicht). Des Weiteren ist auf Anforderung durch die zuständige Behörde unverzüglich nach der Einreise eine Testung mittels Antigentest und im Fall eines positiven Testergebnisses eine Bestätigungstestung mittels Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR, PoC-NAT) durchführen zu lassen. Beschränkungen für die Einreise aus anderen Ländern wurden weitgehend aufgehoben. Weitere Details zu der Einreise aus Drittstaaten finden Sie auf der Internetseite des Bundesinnenministeriums (siehe unter „Weiterführende Links").
Die CoronaEinreiseV sieht Pflichten vor, bei und nach der Einreise aus einem Virusvariantengebiet nach Deutschland vor. Abhängig von der Kategorie des Virusvariantengebiets, aus dem die Einreise erfolgt, ergeben sich aus der CoronaEinreiseV folgende Pflichten:
Detaillierte Informationen hierzu finden sich auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums (siehe unter "Weiterführende Links").
Sie geben die Informationen zu Ihren Aufenthalten der letzten zehn Tage an. Nach vollständiger Angabe aller notwendigen Informationen erhalten Sie eine PDF-Datei als Bestätigung.
Ihr Beförderer kann zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung vor der Beförderung kontrollieren, ob Sie eine Bestätigung vorweisen können. Eine Beförderung kann anderenfalls nicht erfolgen. Bitte beachten Sie, dass eine Anmeldung für alle Altersstufen erfolgen muss und Kinder unter 12 Jahren nicht ausgenommen sind.
Sie müssen grundsätzlich vor der Einreise nach Deutschland eine digitale Einreiseanmeldung vornehmen, wenn Sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben.
Stand: 06.03.2023
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