Tätigkeiten mit Asbest im Bereich hohen Risikos dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde zur Durchführung dieser Arbeiten zugelassen worden sind.
Wenn Sie Tätigkeiten mit Asbest im Bereich hohen Risikos durchführen wollen, benötigen Sie für Ihr Unternehmen eine Zulassung für diese Tätigkeiten.
Ausgestellt wird die Zulassung auf Antrag durch das für Sie zuständige Gewerbeaufsichtsamt. Mit dem Antrag ist der Nachweis einer ausreichenden personellen und sicherheitstechnischen Ausstattung zu erbringen (siehe Voraussetzungen).
Eine Zulassung kann nur erteilt werden, wenn durch den Antragsteller der Nachweis einer ausreichenden personellen und sicherheitstechnischen Ausstattung erbracht werden kann
Die personelle Ausstattung umfasst folgende Nachweise:
Die sicherheitstechnische Ausstattung umfasst folgende nachstehend beschriebene Gerätschaften, welche auf der Baustelle einzusetzen bzw. am Betriebshof betriebsbereit vorzuhalten sind:
1. Abbruch- und Sanierungsarbeiten an Spritzasbest
2. Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten - ohne Spritzasbest –
3. Abbruch- und Sanierungsarbeiten geringen Umfangs an schwach gebundenen Asbestprodukten in Innenräumen
Arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge muss vor Beginn der Arbeiten für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen, durchgeführt worden sein.
Hinweis: Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, sich die Nachweise der durchgeführten arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge für alle Beschäftigten durch den Antragsteller nachweisen zu lassen.
Der Antrag auf Zulassung als Fachbetrieb nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Anhang I Nr. 2.4.2 Absatz 4 für Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten ist an das für den Betriebssitz zuständige Gewerbeaufsichtsamt zu richten.
Die Zulassung als Fachbetrieb muss vor Beginn der Tätigkeiten durch das für den Betriebssitz zuständige Gewerbeaufsichtsamt erteilt worden sein.
Je nach Verwaltungsaufwand von 100 bis 2.500 EUR (Rahmengebühr nach dem Kostenverzeichnis zum Kostengesetz).
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage
Stand: 14.02.2025
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