amtliche Bekanntmachungen

Keinen Grundsteuerbescheid erhalten? Wichtige Informationen zur Grundsteuerreform

Aufgrund der neuen Grundsteuerreform erhalten alle Bürger, die Besitzer eines Grundstückes sind, einen neuen Bescheid für die Grundsteuerarten A und B. Diese Bescheide sind ab dem 01.01.2025 gültig.

Es kann jedoch vorkommen, dass einige Bürger aufgrund von fehlenden Datensätzen seitens des Finanzamtes oder fehlerhaften Grundlagen, die zur Klärung beim Finanzamt liegen, noch keine neuen Grundsteuerbescheide von ihrer Gemeinde  erhalten haben. In solchen Fällen ist es wichtig, dass das Finanzamt die notwendigen Fehlerbehebungen vornimmt, um die Grundlagenbescheide für die Gemeinde korrekt auszustellen.

Sobald wir die aktuellen Grundlagen vom Finanzamt erhalten haben, werden diese von uns nachveranlagt. Wir bitten betroffene Bürger um Nachsicht und darum, vor Rückfragen zunächst Abstand zu nehmen, bis weitere Informationen vorliegen.

Steueramt

Simone Berninger & Karl Daniela

Bekanntmachung nach § 50 Abs.  5 BMG über das Widerspruchsrecht von Wahlberechtigten hinsichtlich der Weitergabe von Daten

Es wird darauf hingewiesen, dass die Meldebehörde nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher oder kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen darf, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG). Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden (§ 50 abs. 1 Satz 2 BMG).

Die Betroffenen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten durch die Einreichung einer Übermittlungssperre zu widersprechen (§ 50 Abs. 5 BMG). Wer bereits früher einer entsprechenden Übermittlung widersprochen hat, braucht nicht erneut zu widersprechen; die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf gespeichert. Wahlberechtigte die ab sofort von diesem Recht Gebrauch machen möchte, kann sich dazu mit uns schriftlich oder auch persönlich wie folgt in Verbindung setzen:

Verwaltungsgemeinschaft Ebelsbach

Zimmer 5 EG

Telefon: 09522/725-14 

E-Mail: ewo@ebelsbach.de

Öffnungszeiten:
Montag bis Mittwoch 8:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag  8:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr
Freitag 8:00 – 12:00 Uhr

Ebelsbach, 15.01.2025

gez. Stretz
Wahlleiter

Fällige Steuern für das 1. Kalendervierteljahr 2025

Fällige Steuern für das 1. Kalendervierteljahr 2025

Für das 1. Quartal 2025 sind zum 15.02.2025 folgende Steuern und Abgaben fällig:

Müllgebühren (gilt nur für die Gemeinde Stettfeld)

Endabrechnung 2024 für Wasser und Kanal
 

Gewerbesteuer-Vorauszahlungen

• Hundesteuer

• Grundsteuer A + B

Die Grundsteuer wird unter Beachtung des Grundsteuergesetzes in der für das entsprechende Jahr geltenden Fassung unter Anwendung des satzungsmäßig beschlossenen Hebesatzes auf die Grundsteuermessbeträge bzw. Zerlegungsanteile festgesetzt und erhoben. Grundsteuermessbescheid bzw. Zerlegungsbescheid stellen für die hebeberechtigte Gemeinde bindende Grundlagenbescheide dar; eine Abweichung von dem darin getroffenen Regelungsgehalt ist unzulässig.

Der Bescheid für die Grundsteuer gilt für das laufende Kalenderjahr, soweit er nicht durch einen neuen Bescheid ersetzt wird. Durch öffentliche Bekanntmachung kann die Grundsteuer jeweils für ein weiteres Jahr festgesetzt werden. Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung gelten die in diesem Bescheid getroffenen Festsetzungen gem. § 27 Abs. 3 GrStG für ein weiteres Kalenderjahr.

Für die Gewerbesteuer, Hundesteuer und für die Abfallbeseitigung in Stettfeld werden keine Bescheide verschickt, sofern sich keine Änderungen ergeben haben. 

Soweit kein Bankeinzugsverfahren vereinbart ist, sind die fälligen Steuern auf eines der Gemeindekonten rechtzeitig zum Fälligkeitstermin zu überweisen. Im Falle der Nichtzahlung unterliegen die fälligen Steuern und Gebühren der Zwangsbeitreibung. Bei Zahlungsverzug werden Mahngebühren und Säumniszuschläge berechnet.

Bitte passen Sie Ihre Daueraufträge bezüglich der Grundsteuer entsprechend der neu ausgewiesenen Steuer auf Ihrem Bescheid an.

Steuern                      Gebühren

Simone Berninger         Michaela Bunk
Daniela Karl

Gemeinderat Breitbrunn beschließt neue Hebesatzsatzung zum 01.01.2025

öffentliche Bekanntmachung, PDF

Bekanntmachungsvermerk, PDF

Hebesatzsatzung ab 01.01.2025, PDF

Bekanntmachung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB des Entwurfs der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes (Bereich des Bebauungsplanes "Photovoltaik Hasengrund")

öffentliche Bekanntmachung, PDF

Bekanntmachung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB des Entwurfs des Bebauungsplanes "Photovoltaik Hasengrund"

öffentliche Bekanntmachung, PDF

Bekanntmachung über die Richtwerte für Grundstückspreise zum Stichtag 01.01.2024

Bekanntmachung.pdf

Bodenrichtwerte.pdf

 

Baugenehmigung für genehmigungspflichtige Baumaßnahmen beantragen!

Bauaufsichtsbehörde wird über "Schwarzbauten" benachrichtigt

Aus gegebenem Anlass wird nochmals darauf hingewiesen, dass vor Beginn bzw. Durchführung genehmigungspflichtiger Baumaßnahmen eine gültige Baugenehmigung vorliegen muss. Andernfalls erfolgt eine Benachrichtigung des Landratsamtes. Inwieweit dann eine Strafe und/oder ein Rückbau gefordert wird, liegt in der Verantwortung der Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes.

Zweckverband Veitensteingruppe Trinkwasser - Untersuchungsergebnisse (Härtegrad)

Die aktuellen Untersuchungsergebnisse gemäß Trinkwasserverordnung finden sie hier:

Untersuchungsergebnis vom 29.06.2022

Verwaltungsgemeinschaft Ebelsbach

Georg-Schäfer-Straße 56
97500 Ebelsbach

Telefon 09522 725 0
Telefx 09522 725 66

info@ebelsbach.de

 

Öffnungszeiten Verwaltung

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