Aufgrund der neuen Grundsteuerreform erhalten alle Bürger, die Besitzer eines Grundstückes sind, einen neuen Bescheid für die Grundsteuerarten A und B. Diese Bescheide sind ab dem 01.01.2025 gültig.
Es kann jedoch vorkommen, dass einige Bürger aufgrund von fehlenden Datensätzen seitens des Finanzamtes oder fehlerhaften Grundlagen, die zur Klärung beim Finanzamt liegen, noch keine neuen Grundsteuerbescheide von ihrer Gemeinde erhalten haben. In solchen Fällen ist es wichtig, dass das Finanzamt die notwendigen Fehlerbehebungen vornimmt, um die Grundlagenbescheide für die Gemeinde korrekt auszustellen.
Sobald wir die aktuellen Grundlagen vom Finanzamt erhalten haben, werden diese von uns nachveranlagt. Wir bitten betroffene Bürger um Nachsicht und darum, vor Rückfragen zunächst Abstand zu nehmen, bis weitere Informationen vorliegen.
Steueramt
Simone Berninger & Karl Daniela
Es wird darauf hingewiesen, dass die Meldebehörde nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher oder kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen darf, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG). Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden (§ 50 abs. 1 Satz 2 BMG).
Die Betroffenen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten durch die Einreichung einer Übermittlungssperre zu widersprechen (§ 50 Abs. 5 BMG). Wer bereits früher einer entsprechenden Übermittlung widersprochen hat, braucht nicht erneut zu widersprechen; die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf gespeichert. Wahlberechtigte die ab sofort von diesem Recht Gebrauch machen möchte, kann sich dazu mit uns schriftlich oder auch persönlich wie folgt in Verbindung setzen:
Verwaltungsgemeinschaft Ebelsbach
Zimmer 5 EG
Telefon: 09522/725-14
E-Mail: ewo@ebelsbach.de
Öffnungszeiten:
Montag bis Mittwoch 8:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag 8:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr
Freitag 8:00 – 12:00 Uhr
Ebelsbach, 15.01.2025
gez. Stretz
Wahlleiter
Fällige Steuern für das 1. Kalendervierteljahr 2025
Für das 1. Quartal 2025 sind zum 15.02.2025 folgende Steuern und Abgaben fällig:
• Müllgebühren (gilt nur für die Gemeinde Stettfeld)
• Endabrechnung 2024 für Wasser und Kanal
• Gewerbesteuer-Vorauszahlungen
• Hundesteuer
• Grundsteuer A + B
Die Grundsteuer wird unter Beachtung des Grundsteuergesetzes in der für das entsprechende Jahr geltenden Fassung unter Anwendung des satzungsmäßig beschlossenen Hebesatzes auf die Grundsteuermessbeträge bzw. Zerlegungsanteile festgesetzt und erhoben. Grundsteuermessbescheid bzw. Zerlegungsbescheid stellen für die hebeberechtigte Gemeinde bindende Grundlagenbescheide dar; eine Abweichung von dem darin getroffenen Regelungsgehalt ist unzulässig.
Der Bescheid für die Grundsteuer gilt für das laufende Kalenderjahr, soweit er nicht durch einen neuen Bescheid ersetzt wird. Durch öffentliche Bekanntmachung kann die Grundsteuer jeweils für ein weiteres Jahr festgesetzt werden. Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung gelten die in diesem Bescheid getroffenen Festsetzungen gem. § 27 Abs. 3 GrStG für ein weiteres Kalenderjahr.
Für die Gewerbesteuer, Hundesteuer und für die Abfallbeseitigung in Stettfeld werden keine Bescheide verschickt, sofern sich keine Änderungen ergeben haben.
Soweit kein Bankeinzugsverfahren vereinbart ist, sind die fälligen Steuern auf eines der Gemeindekonten rechtzeitig zum Fälligkeitstermin zu überweisen. Im Falle der Nichtzahlung unterliegen die fälligen Steuern und Gebühren der Zwangsbeitreibung. Bei Zahlungsverzug werden Mahngebühren und Säumniszuschläge berechnet.
Bitte passen Sie Ihre Daueraufträge bezüglich der Grundsteuer entsprechend der neu ausgewiesenen Steuer auf Ihrem Bescheid an.
Steuern Gebühren
Simone Berninger Michaela Bunk
Daniela Karl
Flächennutzungsplan:
Bekanntmachung der Genehmigung der 2. Änderung des Flächennutzungsplans - Bereich "Photovoltaik Hasengrund" gemäß § 6 Abs. 5 BauGB
2. Änderung des Flächennutzungsplans - Bereich "Photovoltaik Hasengrund"
Begründung zur 2. Flächennutzungsplan-Änderung
Umweltbericht zur 2. Flächennutzungsplan-Änderung
Bestandsplan mit Eingriffsbilanzierung
Bewertungsplan zur 2. Flächennutzungsplan-Änderung
Maßnahmeplan mit Ausgleichsbilanzierung
Unterlagen zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP)
Bebauungsplan "Photovoltaik Hasengrund"
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
Bebauungsplan "Photovoltaik Hasengrund"
Begründung zum Bebauungsplan "Photovoltaik Hasengrund"
Umweltbericht zum Bebauungs- und Grünordnungsplan "Photovoltaik Hasengrund"
Bestandsplan mit Eingriffsbilanzierung
Bewertungsplan zum Bebauungsplan "Photovoltaik Hasengrund"
Maßnahmeplan mit Ausgleichsbilanzierung
Unterlagen zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP)
öffentliche Bekanntmachung, PDF
Bekanntmachungsvermerk, PDF
Hebesatzsatzung ab 01.01.2025, PDF
2. Flächennutzungsplan-Änderung, PDF
Begründung zur 2. Flächennutzungsplan-Änderung, PDF
Umweltbericht zum Bebauungs- und Grünordnungsplan, PDF
Bestandsplan mit Eingriffsbilanzierung, PDF
Maßnahmeplan mit Ausgleichsbilanzierung, PDF
Unterlagen zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP), PDF
Umweltbezogene Informationen, PDF
Datenschutzrechtliche Informatinspflichten, PDF
Bebauungsplan "Photovoltaik Hasengrund" Entwurf, PDF
Textteil zum Bebauungsplan-Entwurf, PDF
Begründung zum Bebauungsplan "Photovoltaik Hasengrund" Entwurf, PDF
Umweltbericht zum Bebebauungs- und Grünordnungsplan "Photovoltaik Hasengrund", PDF
Bestandsplan mit Eingriffsbilanzierung, PDF
Bewertungsplan zum Bebauungsplan "Photovoltaik Hasengrund", PDF
Maßnahmeplan mit Ausgleichsbilanzierung, PDF
Unterlagen zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP), PDF
Aus gegebenem Anlass wird nochmals darauf hingewiesen, dass vor Beginn bzw. Durchführung genehmigungspflichtiger Baumaßnahmen eine gültige Baugenehmigung vorliegen muss. Andernfalls erfolgt eine Benachrichtigung des Landratsamtes. Inwieweit dann eine Strafe und/oder ein Rückbau gefordert wird, liegt in der Verantwortung der Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes.
Die aktuellen Untersuchungsergebnisse gemäß Trinkwasserverordnung finden sie hier: