Die Umsetzung der Grundsteuerreform geht in die finale Phase. Bisher waren die Eigentümer aufgefordert sich gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Für die meisten Eigentümer hat das Finanzamt nach Verarbeitung der Daten bereits einen Grundsteueräquivalenzbescheid (Flächen- und Grundermittlung) und einen Grundsteuermessbescheid bekannt gegeben, und diese Information auch an die Kommunen weitergeleitet. Für diese Eigentümer wird von den Gemeinden ein Grundsteuerbescheid erstellt und voraussichtlich Ende des Jahres 2024 versendet.
Für alle anderen Eigentümer und bei Änderungen, werden nach Vorlage der Daten vom Finanzamt die Grundsteuermessbescheide verarbeitet, und danach die Grundsteuerbescheide erstellt und versendet.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die in den Finanzamtsbescheiden ausgewiesenen Beträge nicht die Höhe der Grundsteuer ist, welche ab 2025 fällig wird!
Die zu zahlende Grundsteuer errechnet sich aus dem vom Finanzamt festgelegten Grundsteuermessbetrag, welcher mit dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinden multipliziert wird.
Berechnungsbeispiel: Grundsteuermessbetrag (aus Bescheid Finanzamt) x entsprechenden Hebesatz der Mitgliedsgemeinde (in %) = Höhe der Jahresgrundsteuer
Die Kommunen sind in der Pflicht alle Daten zu verarbeiten, sodass für das nächste Jahr rechtsgültige Grundsteuerbescheide nach dem neuen Grundsteuerrecht erstellt und versendet werden können.
Hinweis: Grundsätzlich sind die von der Finanzbehörde erlassenen Grundsteuermessbescheide für die Gemeinden stets verbindlich. Das bedeutet, dass die Gemeinden hieran bis zur Änderung durch die Finanzämter gebunden sind und selbst im Falle offensichtlicher Unrichtigkeiten nicht davon abweichen dürfen.
Berichtigungen können Sie auch nach Ablauf der Frist für den Rechtsbehelf schriftlich beim zuständigen Finanzamt durch Antrag auf Änderung anzeigen. Die Grundlagenbescheide können dann ggf. noch rückwirkend, auf alle Fälle aber für die Zukunft berichtigt werden.
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Wann ist ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid begründet?
Grundsätzlich kann jeder Steuerpflichtige gegen den erhaltenen Grundsteuerbescheid schriftlich Widerspruch an die jeweilige Gemeinde stellen. Ein Widerspruch hat u. a. nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes nicht im Grundsteuerbescheid der Mitgliedsgemeinden der VG inhaltlich korrekt widerspiegelt.
Die Kommunen sind verpflichtet Ihren Widerspruch zu prüfen und gegebenenfalls im Gemeinderat zu behandeln. Sofern dem nicht abgeholfen werden kann, ist dieser an die Widerspruchsbehörde, dem Landratsamt Haßberge, zur kostenpflichtigen Entscheidung zu übergeben.
Bitte nehmen Sie sich die Zeit und prüfen Sie den Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes. Ist die Bewertung des Grundstücks oder die Berechnung des Grundsteuerwertes fehlerhaft, muss gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach Erhalt Einspruch beim Finanzamt eingelegt werden.
Ist die Einspruchsfrist abgelaufen, besteht die Möglichkeit beim Finanzamt einen Antrag auf Überprüfung des Grundsteuerwertes zu stellen.
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Muss die Grundsteuer auch gezahlt werden, wenn Widerspruch eingelegt wird?
Ja, gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung hat ein Widerspruch gegen einen Grundsteuerbescheid keine aufschiebende Wirkung. Ein Widerspruch entbindet somit nicht von der Zahlungspflicht.
Ab wann ist die „neue“ Grundsteuer zu zahlen?
Die Grundsteuer ist wie bisher entsprechend der im Grundsteuerbescheid ausgewiesenen gesetzlichen Fälligkeiten zu zahlen.
Wie viel Grundsteuer ist zu zahlen?
Wie sich die individuellen Grundsteuerbeträge verändern werden, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beantworten. Einige Grundstückseigentümer werden eine höhere und andere eine niedrigere Grundsteuer zahlen als bisher.
Bleiben die Hebesätze unverändert?
Die bisherigen Grundsteuerhebesätze für die Grundsteuer A und die Grundsteuer B verlieren zum 01.01.2025 kraft Gesetzes ihre Gültigkeit und müssen neu festgesetzt werden.
Die Hebesätze werden in den Gemeinderatsitzungen der einzelnen Gemeinden ermittelt, und die Satzung mit Wirkung zum 01.01.2025 durch die Gemeinderäte beschlossen.
Gilt das SEPA-Lastschriftverfahren weiter?
Ja, wenn die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren bereits erklärt wurde und Sie auch mit dem Veranlagungsjahr 2025 steuerpflichtig bleiben, gilt das SEPA-Lastschriftverfahren weiterhin und bedarf keiner neuen Erklärung.
Wenn Sie sich jetzt für die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren entscheiden, verwenden Sie bitte nachgenannten Link
Ebelsbach: Formulare & Downloads (vg-ebelsbach.de)
Wichtig: Mit einem Kreditinstitut vereinbarte Daueraufträge müssen entsprechend den neuen Daten angepasst werden!